RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2005/12/0008 RechtssatzIm gegenständlichen Fall hat das erweiterte Gesamtkollegium der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien seinen Besetzungsvorschlag noch vor dem Außerkrafttreten des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes beschlossen. § 75 Abs. 14 KUOG bestimmt, dass schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Berufungsverfahren, bei denen das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat, vom erweiterten Gesamtkollegium nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen sind. Diese Übergangsbestimmung regelt zwar gleichfalls nicht unmittelbar das Übergangsrecht für die von der Ernennungsbehörde heranzuziehenden Auswahlkriterien innerhalb des Ternavorschlages. Aus der weiteren Anwendbarkeit der "alten" Rechtslage auf anhängige Verfahren vor der Berufungskommission folgt aber auch deren weitere Maßgeblichkeit für die nach Abschluss eines solchen Verfahrens von der Ernennungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung. Nichts anderes gilt freilich für den hier vorliegenden Fall, wonach das erweiterte Gesamtkollegium seine Tätigkeit schon vor Inkrafttreten des KUOG beendet hat und bloß die von der Ernennungsbehörde vorzunehmende Auswahlentscheidung noch ausständig ist (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2003, Zl. 2002/12/0285). Diese hatte sich daher nach Maßgabe dieser Übergangsbestimmung gleichfalls nach jenen rechtlichen Kriterien zu richten, die für die Erstattung des Ternavorschlages gegolten haben. Als solche haben die in § 11 Kunsthochschul-Organisationsgesetz umschriebenen Kriterien zu gelten; diese sind freilich in ihrem systematischen Zusammenhang unter Beachtung insbesondere jener Bestimmungen auszulegen, die die Aufgaben der Hochschulprofessoren regeln.Im gegenständlichen Fall hat das erweiterte Gesamtkollegium der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien seinen Besetzungsvorschlag noch vor dem Außerkrafttreten des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes beschlossen. Paragraph 75, Absatz 14, KUOG bestimmt, dass schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Berufungsverfahren, bei denen das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat, vom erweiterten Gesamtkollegium nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen sind. Diese Übergangsbestimmung regelt zwar gleichfalls nicht unmittelbar das Übergangsrecht für die von der Ernennungsbehörde heranzuziehenden Auswahlkriterien innerhalb des Ternavorschlages. Aus der weiteren Anwendbarkeit der "alten" Rechtslage auf anhängige Verfahren vor der Berufungskommission folgt aber auch deren weitere Maßgeblichkeit für die nach Abschluss eines solchen Verfahrens von der Ernennungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung. Nichts anderes gilt freilich für den hier vorliegenden Fall, wonach das erweiterte Gesamtkollegium seine Tätigkeit schon vor Inkrafttreten des KUOG beendet hat und bloß die von der Ernennungsbehörde vorzunehmende Auswahlentscheidung noch ausständig ist vergleiche sinngemäß das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2003, Zl. 2002/12/0285). Diese hatte sich daher nach Maßgabe dieser Übergangsbestimmung gleichfalls nach jenen rechtlichen Kriterien zu richten, die für die Erstattung des Ternavorschlages gegolten haben. Als solche haben die in Paragraph 11, Kunsthochschul-Organisationsgesetz umschriebenen Kriterien zu gelten; diese sind freilich in ihrem systematischen Zusammenhang unter Beachtung insbesondere jener Bestimmungen auszulegen, die die Aufgaben der Hochschulprofessoren regeln.