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{'item': 'AW 2005/12/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.04.2006 GeschäftszahlAW 2005/12/0012 RechtssatzNichtstattgebung - Feststellung, die Befolgung einer Weisung gehöre zu den Dienstpflichten - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung betreffend Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe. Einer gegen den hier bekämpften Bescheid gerichteten Beschwerde könnte grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, weil die Nichtbefolgung der Weisung in einem Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht werden könnte. Hier hat aber der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung die Weisung bereits befolgt und sich drei Untersuchungsterminen beim Sachverständigen unterzogen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche mittelbaren, nachteiligen Rechtswirkungen der bekämpfte Feststellungsbescheid für den Beschwerdeführer noch haben könnte. Das Argument des Beschwerdeführers, das bereits eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 und "alle anderen auf Grund des unrechtmäßig zustande gekommenen Gutachtens eingeleiteten Maßnahmen" wären zu unterbrechen, ist nicht zielführend. Selbst wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren der angefochtene Bescheid aufgehoben würde, würde dies nicht bewirken, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht als Beweismittel in anderen Verwaltungsverfahren verwendet werden dürfte. Auch in Ansehung gesetzwidrigerweise erlangter Beweisergebnisse existiert kein allgemeines Beweisverwertungsverbot (Hinweis E

  1. Dezember 2005, 2005/12/0157, mwN).Nichtstattgebung - Feststellung, die Befolgung einer Weisung gehöre zu den Dienstpflichten - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung betreffend Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe. Einer gegen den hier bekämpften Bescheid gerichteten Beschwerde könnte grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, weil die Nichtbefolgung der Weisung in einem Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht werden könnte. Hier hat aber der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung die Weisung bereits befolgt und sich drei Untersuchungsterminen beim Sachverständigen unterzogen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche mittelbaren, nachteiligen Rechtswirkungen der bekämpfte Feststellungsbescheid für den Beschwerdeführer noch haben könnte. Das Argument des Beschwerdeführers, das bereits eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 und "alle anderen auf Grund des unrechtmäßig zustande gekommenen Gutachtens eingeleiteten Maßnahmen" wären zu unterbrechen, ist nicht zielführend. Selbst wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren der angefochtene Bescheid aufgehoben würde, würde dies nicht bewirken, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht als Beweismittel in anderen Verwaltungsverfahren verwendet werden dürfte. Auch in Ansehung gesetzwidrigerweise erlangter Beweisergebnisse existiert kein allgemeines Beweisverwertungsverbot (Hinweis E
  2. Dezember 2005, 2005/12/0157, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.