RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2005/12/0027 RechtssatzDer Erlass des Bundesministers für Finanzen (Nebengebührenkatalog, BMF GZ 925.800/2-VII/4/99), wonach die pauschalierte Nebengebühr ("Bücherzulage") nur durch eine 80 %ige Forschungstätigkeit gerechtfertigt ist, ist mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle (vgl. u.v.a. die hg. Erkenntnisse vom
- September 1993, Zl. 93/09/0178, vom
- August 1994, Zl. 94/11/0186, vom
- September 1994, Zl. 92/07/0074, vom
- Juni 1995, Zl. 92/07/0213, vom
- Februar 2001, Zl. 2000/07/0101, und vom
- Oktober 2002, Zl. 99/12/0208). Infolge dessen stellt das Ergehen dieses Erlasses keine relevante Änderung der Rechtslage dar.Der Erlass des Bundesministers für Finanzen (Nebengebührenkatalog, BMF GZ 925.800/2-VII/4/99), wonach die pauschalierte Nebengebühr ("Bücherzulage") nur durch eine 80 %ige Forschungstätigkeit gerechtfertigt ist, ist mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle vergleiche u.v.a. die hg. Erkenntnisse vom
- September 1993, Zl. 93/09/0178, vom
- August 1994, Zl. 94/11/0186, vom
- September 1994, Zl. 92/07/0074, vom
- Juni 1995, Zl. 92/07/0213, vom
- Februar 2001, Zl. 2000/07/0101, und vom
- Oktober 2002, Zl. 99/12/0208). Infolge dessen stellt das Ergehen dieses Erlasses keine relevante Änderung der Rechtslage dar. (Hier: Die Dienstbehörde stützt sich in ihrem angefochtenen Bescheid betreffend die Einstellung der pauschalierten Nebengebühr darauf, dass der Beamte nicht mehr 80% wissenschaftlich arbeite. Der Entscheidungswille der Dienstbehörde zielt eindeutig darauf ab, die pauschalierte Nebengebühr in Anwendung des § 15 Abs. 6 GehG 1956 (mit null) neu zu bemessen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Pauschales gänzlich weggefallen seien. Dabei stützt sich die Dienstbehörde ausdrücklich auf die Bestimmung des § 15 Abs. 6 GehG
- Sie beschränkt sich in ihrem Ermittlungsverfahren zur Gänze auf die Frage des Forschungsanteils an der Gesamttätigkeit des Beamten. Der diesen Ausführungen zu Grunde liegende Erlass ist jedoch - wie bereits dargelegt - rechtlich für den Verwaltungsgerichtshof unerheblich. Damit hat die Dienstbehörde den rechtlichen Gehalt der wesentlichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG 1956 verkannt.)(Hier: Die Dienstbehörde stützt sich in ihrem angefochtenen Bescheid betreffend die Einstellung der pauschalierten Nebengebühr darauf, dass der Beamte nicht mehr 80% wissenschaftlich arbeite. Der Entscheidungswille der Dienstbehörde zielt eindeutig darauf ab, die pauschalierte Nebengebühr in Anwendung des Paragraph 15, Absatz 6, GehG 1956 (mit null) neu zu bemessen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Pauschales gänzlich weggefallen seien. Dabei stützt sich die Dienstbehörde ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 6, GehG
- Sie beschränkt sich in ihrem Ermittlungsverfahren zur Gänze auf die Frage des Forschungsanteils an der Gesamttätigkeit des Beamten. Der diesen Ausführungen zu Grunde liegende Erlass ist jedoch - wie bereits dargelegt - rechtlich für den Verwaltungsgerichtshof unerheblich. Damit hat die Dienstbehörde den rechtlichen Gehalt der wesentlichen Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG 1956 verkannt.)