RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2005/12/0028 RechtssatzDie Bedeutung der Wortfolge "Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände" im Sinne von § 43 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 erschließt sich aus einer historischen Betrachtung sowie aus der systematischen Zusammenschau mit § 55 Abs. 4 LDG 1984 (ausführliche Begründung im Erkenntnis). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Lehrern, die eine vollständige Lehrerausbildung absolviert haben und solchen, die nur über eine Befähigung für einzelne Unterrichtsgegenstände verfügen und dementsprechend auch nur zur Verwendung als Lehrer für diese Unterrichtsgegenstände ernannt worden sind. Der Gesetzgeber geht damit von einem unterschiedlichen Berufsbild der Lehrer mit voller Lehrbefähigung für einen bestimmten Schultyp und jener mit der Befähigung nur für einzelne Unterrichtsgegenstände aus. Zu diesen "Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände" zählt die Fachliteratur - in Übereinstimmung mit dem historischen Verständnis - Lehrer für Werkerziehung, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für den Muttersprachlichen Unterricht und Religionslehrer (vgl. Holubetz/Jonak/Margreiter/Melichar, Landeslehrer-Dienstrecht, Loseblatt-Ausgabe, S. 90a, Anm. 7 zu § 43 LDG 1984). Als "Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände" sind daher jedenfalls solche Lehrer anzusehen, die nicht die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart aufweisen, sondern nur für einzelne Unterrichtsgegenstände und dementsprechend auch nur für die Verwendung für diese einzelnen Unterrichtsgegenstände ernannt worden sind; dass ein solcher Lehrer allenfalls die Befähigung für mehrere einzelne Unterrichtsgegenstände aufweist, ändert daran nichts, weil er eben nicht die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzt.Die Bedeutung der Wortfolge "Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände" im Sinne von Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz bzw. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz LDG 1984 erschließt sich aus einer historischen Betrachtung sowie aus der systematischen Zusammenschau mit Paragraph 55, Absatz 4, LDG 1984 (ausführliche Begründung im Erkenntnis). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Lehrern, die eine vollständige Lehrerausbildung absolviert haben und solchen, die nur über eine Befähigung für einzelne Unterrichtsgegenstände verfügen und dementsprechend auch nur zur Verwendung als Lehrer für diese Unterrichtsgegenstände ernannt worden sind. Der Gesetzgeber geht damit von einem unterschiedlichen Berufsbild der Lehrer mit voller Lehrbefähigung für einen bestimmten Schultyp und jener mit der Befähigung nur für einzelne Unterrichtsgegenstände aus. Zu diesen "Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände" zählt die Fachliteratur - in Übereinstimmung mit dem historischen Verständnis - Lehrer für Werkerziehung, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für den Muttersprachlichen Unterricht und Religionslehrer vergleiche Holubetz/Jonak/Margreiter/Melichar, Landeslehrer-Dienstrecht, Loseblatt-Ausgabe, S. 90a, Anmerkung 7 zu Paragraph 43, LDG 1984). Als "Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände" sind daher jedenfalls solche Lehrer anzusehen, die nicht die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart aufweisen, sondern nur für einzelne Unterrichtsgegenstände und dementsprechend auch nur für die Verwendung für diese einzelnen Unterrichtsgegenstände ernannt worden sind; dass ein solcher Lehrer allenfalls die Befähigung für mehrere einzelne Unterrichtsgegenstände aufweist, ändert daran nichts, weil er eben nicht die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.