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{'item': '2005/12/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2005/12/0028 RechtssatzDie im vorliegenden Erkenntnis dargestellte Rechtslage (insbesondere § 43 Abs. 1 und 4 sowie § 50 Abs. 1 LDG 1984; Näheres im Erkenntnis) bedeutet nicht, dass Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände in beliebiger Weise zur Unterrichtserteilung in anderen Unterrichtsgegenständen herangezogen werden dürften: Der Grund für die unterschiedliche Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer mit voller Lehrbefähigung einerseits und Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände anderseits in § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 liegt - wie sich aus seinem Wortlaut und dem im Erkenntnis wiedergegebenen Ausschussbericht ergibt - darin, dass der Gesetzgeber von einem typischerweise unterschiedlichen Berufsbild der verschiedenen Arten von Lehrern ausgeht: Die Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und Sonderschulen hatten schon früher wegen der möglichen Abschlagsstunden für Ordinariate, Kustodiate und Schularbeitsgegenstände eine faktisch niedrigere Lehrverpflichtung; außerdem geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Lehrer mit voller Lehrbefähigung für einen bestimmten Schultyp im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung auch in besonderer Weise erzieherisch an der Vorbereitung auf das Berufsleben mitwirken und dabei typischerweise bestimmte erzieherische Aufgaben wahrzunehmen haben. Insbesondere wegen dieser Umstände sieht der Gesetzgeber eine gewisse Reduktion der Unterrichtsverpflichtung für diese Lehrer vor, die für die Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände nicht besteht. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem Ablehnungsbeschluss vom

  1. November 2004, B 285/03, festgehalten hat, liegt diese Differenzierung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.Die im vorliegenden Erkenntnis dargestellte Rechtslage (insbesondere Paragraph 43, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984; Näheres im Erkenntnis) bedeutet nicht, dass Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände in beliebiger Weise zur Unterrichtserteilung in anderen Unterrichtsgegenständen herangezogen werden dürften: Der Grund für die unterschiedliche Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer mit voller Lehrbefähigung einerseits und Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände anderseits in Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz LDG 1984 liegt - wie sich aus seinem Wortlaut und dem im Erkenntnis wiedergegebenen Ausschussbericht ergibt - darin, dass der Gesetzgeber von einem typischerweise unterschiedlichen Berufsbild der verschiedenen Arten von Lehrern ausgeht: Die Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und Sonderschulen hatten schon früher wegen der möglichen Abschlagsstunden für Ordinariate, Kustodiate und Schularbeitsgegenstände eine faktisch niedrigere Lehrverpflichtung; außerdem geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Lehrer mit voller Lehrbefähigung für einen bestimmten Schultyp im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung auch in besonderer Weise erzieherisch an der Vorbereitung auf das Berufsleben mitwirken und dabei typischerweise bestimmte erzieherische Aufgaben wahrzunehmen haben. Insbesondere wegen dieser Umstände sieht der Gesetzgeber eine gewisse Reduktion der Unterrichtsverpflichtung für diese Lehrer vor, die für die Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände nicht besteht. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem Ablehnungsbeschluss vom
  2. November 2004, B 285/03, festgehalten hat, liegt diese Differenzierung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.