RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2005/12/0028 RechtssatzDie Differenzierung zwischen Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände und sonstigen Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und bestimmten Sonderschulen (die unterschiedliche Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer mit voller Lehrbefähigung einerseits und Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände anderseits in § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984) ist nur so lange gerechtfertigt, als die tatsächliche Verwendung dieser verschiedenen Gruppen von Lehrern dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischerweise unterschiedlichen Berufsbild entspricht. Auf diese vom Gesetzgeber vorausgesetzte differenzierende Typologie ist bei der - durch Weisung des Schulleiters (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2004/12/0203, mwN; näher dazu § 9 Abs. 3 SchUG) vorzunehmenden - Lehrfächerverteilung Bedacht zu nehmen, insbesondere soweit Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände auch für den Unterricht in anderen Gegenständen herangezogen werden: Nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 darf ein Landeslehrer nämlich nur "erforderlichenfalls" zum Unterricht in anderen Unterrichtsgegenständen als jenen, für die er lehrbefähigt ist, eingesetzt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2000/12/0272 (zu einer früheren, gleich lautenden Fassung dieser Bestimmung), ausgesprochen hat, findet die Erforderlichkeit im Sinne dieser Bestimmung ihre Grenze am Willkürverbot; der Landeslehrer hat daher ein subjektives Recht darauf, bei der Lehrfächerverteilung nicht willkürlich behandelt zu werden. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung der Unterrichtsverpflichtung zwischen Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände einerseits und sonstigen Lehrern anderseits wäre es aber willkürlich, wenn ein Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände in einem derartigen Ausmaß für den Unterricht in anderen Gegenständen - für die er keine Lehrbefähigung hat - herangezogen wird, dass sich sein Tätigkeitsbild nicht mehr von jenem unterscheidet, wie es für Lehrer typisch ist, die die Lehrbefugnis für die betreffende Schulart aufweisen.Die Differenzierung zwischen Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände und sonstigen Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und bestimmten Sonderschulen (die unterschiedliche Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer mit voller Lehrbefähigung einerseits und Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände anderseits in Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz LDG 1984) ist nur so lange gerechtfertigt, als die tatsächliche Verwendung dieser verschiedenen Gruppen von Lehrern dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischerweise unterschiedlichen Berufsbild entspricht. Auf diese vom Gesetzgeber vorausgesetzte differenzierende Typologie ist bei der - durch Weisung des Schulleiters vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2004/12/0203, mwN; näher dazu Paragraph 9, Absatz 3, SchUG) vorzunehmenden - Lehrfächerverteilung Bedacht zu nehmen, insbesondere soweit Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände auch für den Unterricht in anderen Gegenständen herangezogen werden: Nach Paragraph 43, Absatz 4, LDG 1984 darf ein Landeslehrer nämlich nur "erforderlichenfalls" zum Unterricht in anderen Unterrichtsgegenständen als jenen, für die er lehrbefähigt ist, eingesetzt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2000/12/0272 (zu einer früheren, gleich lautenden Fassung dieser Bestimmung), ausgesprochen hat, findet die Erforderlichkeit im Sinne dieser Bestimmung ihre Grenze am Willkürverbot; der Landeslehrer hat daher ein subjektives Recht darauf, bei der Lehrfächerverteilung nicht willkürlich behandelt zu werden. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung der Unterrichtsverpflichtung zwischen Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände einerseits und sonstigen Lehrern anderseits wäre es aber willkürlich, wenn ein Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände in einem derartigen Ausmaß für den Unterricht in anderen Gegenständen - für die er keine Lehrbefähigung hat - herangezogen wird, dass sich sein Tätigkeitsbild nicht mehr von jenem unterscheidet, wie es für Lehrer typisch ist, die die Lehrbefugnis für die betreffende Schulart aufweisen.