RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2005/12/0028 RechtssatzDie Beschwerdeführerin ist als Lehrerin für Werkerziehung ernannt worden; sie verfügt nicht über die Lehrbefähigung als Hauptschullehrerin, sondern nur über die Befähigung für einzelne Unterrichtsgegenstände, nämlich für Werkerziehung, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Leibesübungen. Die Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht als Lehrerin "für einzelne Unterrichtsgegenstände" im Sinne des § 43 Abs. 1 letzter Satz und des § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 qualifiziert, mag sie auch die Befähigung für mehrere solche einzelnen Gegenstände aufweisen; angesichts der Fächer, für die die Beschwerdeführerin befähigt ist, handelt es sich im Lichte des traditionellen Verständnisses um einen typischen Fall einer Lehrerin "für einzelne Unterrichtsgegenstände". Daher verschlägt es auch nichts, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, im angefochtenen Bescheid nähere Feststellungen darüber zu treffen, für welche konkreten Gegenstände die Beschwerdeführerin eine Befähigung aufweist, weil jedenfalls fest steht, dass sie die Lehrbefähigung für eine Hauptschullehrerin nicht besitzt. Die Beschwerdeführerin hatte somit im Unterrichtsjahr 2001/2002 nach den genannten Bestimmungen eine Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden zu erfüllen. Im Rahmen dieser Unterrichtspflicht konnte sie nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 zulässigerweise auch zur Erteilung von Unterricht in anderen Unterrichtsgegenständen herangezogen werden, ohne dass dadurch ihre Unterrichtsverpflichtung verringert wurde.Die Beschwerdeführerin ist als Lehrerin für Werkerziehung ernannt worden; sie verfügt nicht über die Lehrbefähigung als Hauptschullehrerin, sondern nur über die Befähigung für einzelne Unterrichtsgegenstände, nämlich für Werkerziehung, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Leibesübungen. Die Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht als Lehrerin "für einzelne Unterrichtsgegenstände" im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz und des Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz LDG 1984 qualifiziert, mag sie auch die Befähigung für mehrere solche einzelnen Gegenstände aufweisen; angesichts der Fächer, für die die Beschwerdeführerin befähigt ist, handelt es sich im Lichte des traditionellen Verständnisses um einen typischen Fall einer Lehrerin "für einzelne Unterrichtsgegenstände". Daher verschlägt es auch nichts, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, im angefochtenen Bescheid nähere Feststellungen darüber zu treffen, für welche konkreten Gegenstände die Beschwerdeführerin eine Befähigung aufweist, weil jedenfalls fest steht, dass sie die Lehrbefähigung für eine Hauptschullehrerin nicht besitzt. Die Beschwerdeführerin hatte somit im Unterrichtsjahr 2001 aus 2002, nach den genannten Bestimmungen eine Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden zu erfüllen. Im Rahmen dieser Unterrichtspflicht konnte sie nach Paragraph 43, Absatz 4, LDG 1984 zulässigerweise auch zur Erteilung von Unterricht in anderen Unterrichtsgegenständen herangezogen werden, ohne dass dadurch ihre Unterrichtsverpflichtung verringert wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.