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{'item': '2005/12/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2005/12/0029 Rechtssatz§ 113 Abs. 5 Oö. LGG übernimmt die Regelung des § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. Nr. 297/

  1. Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund der bis dahin geltenden Fassung des § 12 GehG und seiner durch die genannte Novelle erfolgten Änderung zu sehen. § 12 Abs. 1 GehG idF vor dieser Novelle unterschied hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten bei Berechnung des Vorrückungsstichtages zwischen den "in Abs. 2 angeführten Zeiten", welche "zur Gänze" anzurechnen waren einerseits und den "sonstigen Zeiten", die nur zur Hälfte anzurechnen waren andererseits. Durch die Novelle BGBl. Nr. 297/1995 wurde § 12 GehG hinsichtlich der Anrechnung der "sonstigen Zeiten" insofern geändert, dass diese nicht jedenfalls zur Hälfte anzurechnen sind; nach der damit geschaffenen Neuregelung wird zwischen "sonstigen Zeiten" differenziert, die jedenfalls zur Hälfte zu berücksichtigen sind, jenen, die zur Gänze zu berücksichtigen sind und schließlich solchen "sonstigen Zeiten", für die eine Anrechnung zur Hälfte nur bis zu einem bestimmten zeitlichen Limit in Betracht kommt. Damit wurde die Anrechenbarkeit "sonstiger Zeiten" gegenüber der früheren Rechtslage zum Teil eingeschränkt. Durch § 113 Abs. 5 GehG soll nun für jene öffentlichen Bediensteten, die schon vor dem
  2. Mai 1995 (Inkrafttreten der Neuregelung) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, die für sie günstigere Regelung bezüglich der Anrechnung "sonstiger Zeiten" aufrecht erhalten werden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2005, Zl. 2002/12/0141, sowie die ErläutRV 134 BlgNR
  4. GP S. 67). § 113 Abs. 5 GehG ist daher nicht etwa so zu verstehen, dass für öffentlich Bedienstete, die vor dem
  5. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft eingetreten sind und seitdem ununterbrochen in öffentlichen Dienstverhältnissen standen, § 12 GehG zur Gänze idF vor der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 anzuwenden wäre; vielmehr bezieht sich diese Übergangsbestimmung nur auf die Anrechnung "sonstiger Zeiten" und soll gewährleisten, dass die insofern günstigeren früheren Regelungen über deren Anrechenbarkeit für diese Bediensteten weiter anwendbar bleiben. Im Übrigen - d.h. soweit es um Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 GehG geht - sind dessen nachfolgende Änderungen auch dann anzuwenden, wenn öffentlich Bedienstete betroffen sind, die schon seit der Zeit vor dem
  6. Mai 1995 ununterbrochen in öffentlichen Dienstverhältnissen gestanden sind. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die §§ 12 iVm 113 Oö. LGG, soweit sie die dargestellte Bundesregelung übernehmen.Paragraph 113, Absatz 5, Oö. LGG übernimmt die Regelung des Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,. Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund der bis dahin geltenden Fassung des Paragraph 12, GehG und seiner durch die genannte Novelle erfolgten Änderung zu sehen. Paragraph 12, Absatz eins, GehG in der Fassung vor dieser Novelle unterschied hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten bei Berechnung des Vorrückungsstichtages zwischen den "in Absatz 2, angeführten Zeiten", welche "zur Gänze" anzurechnen waren einerseits und den "sonstigen Zeiten", die nur zur Hälfte anzurechnen waren andererseits. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, wurde Paragraph 12, GehG hinsichtlich der Anrechnung der "sonstigen Zeiten" insofern geändert, dass diese nicht jedenfalls zur Hälfte anzurechnen sind; nach der damit geschaffenen Neuregelung wird zwischen "sonstigen Zeiten" differenziert, die jedenfalls zur Hälfte zu berücksichtigen sind, jenen, die zur Gänze zu berücksichtigen sind und schließlich solchen "sonstigen Zeiten", für die eine Anrechnung zur Hälfte nur bis zu einem bestimmten zeitlichen Limit in Betracht kommt. Damit wurde die Anrechenbarkeit "sonstiger Zeiten" gegenüber der früheren Rechtslage zum Teil eingeschränkt. Durch Paragraph 113, Absatz 5, GehG soll nun für jene öffentlichen Bediensteten, die schon vor dem
  7. Mai 1995 (Inkrafttreten der Neuregelung) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, die für sie günstigere Regelung bezüglich der Anrechnung "sonstiger Zeiten" aufrecht erhalten werden vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  8. April 2005, Zl. 2002/12/0141, sowie die ErläutRV 134 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode S. 67). Paragraph 113, Absatz 5, GehG ist daher nicht etwa so zu verstehen, dass für öffentlich Bedienstete, die vor dem
  10. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft eingetreten sind und seitdem ununterbrochen in öffentlichen Dienstverhältnissen standen, Paragraph 12, GehG zur Gänze in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, anzuwenden wäre; vielmehr bezieht sich diese Übergangsbestimmung nur auf die Anrechnung "sonstiger Zeiten" und soll gewährleisten, dass die insofern günstigeren früheren Regelungen über deren Anrechenbarkeit für diese Bediensteten weiter anwendbar bleiben. Im Übrigen - d.h. soweit es um Zeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, GehG geht - sind dessen nachfolgende Änderungen auch dann anzuwenden, wenn öffentlich Bedienstete betroffen sind, die schon seit der Zeit vor dem
  11. Mai 1995 ununterbrochen in öffentlichen Dienstverhältnissen gestanden sind. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Paragraphen 12, in Verbindung mit 113 Oö. LGG, soweit sie die dargestellte Bundesregelung übernehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X04

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