RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2005/12/0029 Rechtssatz§ 18 Oö. FWG und die auf seiner Grundlage erlassene Dienstordnung für die oberösterreichischen Feuerwehren können nicht als gesetzliche Sonderregelung angesehen werden: Nach dem insofern klaren Wortlaut des § 18 Abs. 1 darf in der Dienstordnung lediglich Näheres über die INNERE ORGANISATION der Feuerwehren geregelt werden. Unter dem Begriff der "inneren Organisation" versteht die österreichische Rechtssprache üblicherweise solche organisatorische Regelungen, die lediglich den "inneren Dienstbetrieb" betreffen, ohne rechtsgestaltende Wirkungen für die Rechtsunterworfenen zu entfalten (vgl. z.B. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht,
- Auflage 1996, S. 329 ff; Rill/Schäffer, in: Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Loseblattausgabe, Rz. 32 f zu Art. 18 B-VG; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 2006, S. 45, alle mwN). Dass auch der Gesetzgeber des Oö. FWG von diesem Verständnis ausging, zeigen die Gesetzesmaterialien (vgl. die Beilage Nr. 739/1996 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages,
- GP):Paragraph 18, Oö. FWG und die auf seiner Grundlage erlassene Dienstordnung für die oberösterreichischen Feuerwehren können nicht als gesetzliche Sonderregelung angesehen werden: Nach dem insofern klaren Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, darf in der Dienstordnung lediglich Näheres über die INNERE ORGANISATION der Feuerwehren geregelt werden. Unter dem Begriff der "inneren Organisation" versteht die österreichische Rechtssprache üblicherweise solche organisatorische Regelungen, die lediglich den "inneren Dienstbetrieb" betreffen, ohne rechtsgestaltende Wirkungen für die Rechtsunterworfenen zu entfalten vergleiche z.B. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht,
- Auflage 1996, S. 329 ff; Rill/Schäffer, in: Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Loseblattausgabe, Rz. 32 f zu Artikel 18, B-VG; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 2006, S. 45, alle mwN). Dass auch der Gesetzgeber des Oö. FWG von diesem Verständnis ausging, zeigen die Gesetzesmaterialien vergleiche die Beilage Nr. 739 aus 1996, zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages,
- GP): Darin heißt es zu § 18, die Dienstordnung habe die näheren Details zur Ausübung des Feuerwehrdienstes zu regeln; "ihr Rechtscharakter ist der einer Verwaltungsverordnung und bedarf somit keiner formellen Kundmachung. Damit sie jedoch auch eingehalten werden kann, ist sie den einzelnen Feuerwehren und ihren Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen." Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass die auf Grund von § 18 Oö. FWG zu erlassende Dienstordnung keine unmittelbar rechtsgestaltende Vorschrift mit Außenwirkung darstellt. § 18 Oö. FWG kann somit nicht als Ermächtigung verstanden werden, die in den maßgeblichen dienstrechtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Anstellungserfordernisse für den öffentlichen Dienst durch die Dienstordnung zu modifizieren oder zu ergänzen. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage ist daher die vom Oö. Feuerwehrverband erlassene Dienstordnung gesetzeskonform so zu verstehen, dass es sich dabei nicht um eine unmittelbar rechtsgestaltende und außenwirkende Rechtsverordnung handelt.Darin heißt es zu Paragraph 18,, die Dienstordnung habe die näheren Details zur Ausübung des Feuerwehrdienstes zu regeln; "ihr Rechtscharakter ist der einer Verwaltungsverordnung und bedarf somit keiner formellen Kundmachung. Damit sie jedoch auch eingehalten werden kann, ist sie den einzelnen Feuerwehren und ihren Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen." Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass die auf Grund von Paragraph 18, Oö. FWG zu erlassende Dienstordnung keine unmittelbar rechtsgestaltende Vorschrift mit Außenwirkung darstellt. Paragraph 18, Oö. FWG kann somit nicht als Ermächtigung verstanden werden, die in den maßgeblichen dienstrechtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Anstellungserfordernisse für den öffentlichen Dienst durch die Dienstordnung zu modifizieren oder zu ergänzen. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage ist daher die vom Oö. Feuerwehrverband erlassene Dienstordnung gesetzeskonform so zu verstehen, dass es sich dabei nicht um eine unmittelbar rechtsgestaltende und außenwirkende Rechtsverordnung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X08