RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2005/12/0029 RechtssatzEs ist davon auszugehen, dass für die "Treuebelohnung" auf Grund der vom Beschwerdeführer noch vor der Beschwerdeergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Optionserklärung gemäß § 138 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 § 209 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52 (Oö. GDG 2002) anzuwenden ist. Nach dessen Abs. 5 richten sich die für die Treuebelohnung maßgeblichen Dienstzeiten nach § 208 Abs. 2 Oö. GDG 2002 (die Neufassung des § 209 durch LGBl. Nr. 143/2005 hat in diesem Punkt im Übrigen keine Änderung bewirkt); für Beamte, die eine Optionserklärung gemäß § 141 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 abgegeben haben, findet aber § 208 Oö. GDG 2002 nach § 141 Abs. 8 Oö. StGBG 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten gilt § 2 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 iVm den entsprechenden Bestimmungen des Oö. LGG. Die den § 208 Abs. 2 Oö. GDG 2002 (betreffend maßgebliche Dienstzeiten für Jubiläumszuwendungen) entsprechende Bestimmung des Oö. LGG findet sich in dessen § 20c Abs. 2. Nach dessen Z. 2 sind aber nicht die als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Zeiten maßgeblich, sondern die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten. Die Berechnung der Ruhegenussvordienstzeiten hat daher nach dieser Bestimmung keine Auswirkung auf eine allfällige Treueabgeltung. Ob - wie die Beschwerde behauptet - die unstrittig vorgenommene Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. k statt nach lit. l Oö. L-PG zu erfolgen gehabt hätte, hat daher für die allfällige Treueabgeltung an den Beschwerdeführer keine Auswirkung. Da die Beschwerde auch keine anderen Gründe aufzeigt, aus denen die behauptete fehlerhafte Heranziehung des § 53 Abs. 2 lit. l Oö. L-PG konkrete nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer haben soll und auch dem Verwaltungsgerichtshof solche nicht erkennbar sind, fehlt dem Beschwerdeführer insofern das Rechtsschutzbedürfnis.Es ist davon auszugehen, dass für die "Treuebelohnung" auf Grund der vom Beschwerdeführer noch vor der Beschwerdeergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Optionserklärung gemäß Paragraph 138, Absatz 3, Oö. StGBG 2002 Paragraph 209, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52 (Oö. GDG 2002) anzuwenden ist. Nach dessen Absatz 5, richten sich die für die Treuebelohnung maßgeblichen Dienstzeiten nach Paragraph 208, Absatz 2, Oö. GDG 2002 (die Neufassung des Paragraph 209, durch Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2005, hat in diesem Punkt im Übrigen keine Änderung bewirkt); für Beamte, die eine Optionserklärung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Oö. StGBG 2002 abgegeben haben, findet aber Paragraph 208, Oö. GDG 2002 nach Paragraph 141, Absatz 8, Oö. StGBG 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten gilt Paragraph 2, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des Oö. LGG. Die den Paragraph 208, Absatz 2, Oö. GDG 2002 (betreffend maßgebliche Dienstzeiten für Jubiläumszuwendungen) entsprechende Bestimmung des Oö. LGG findet sich in dessen Paragraph 20 c, Absatz 2, Nach dessen Ziffer 2, sind aber nicht die als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Zeiten maßgeblich, sondern die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten. Die Berechnung der Ruhegenussvordienstzeiten hat daher nach dieser Bestimmung keine Auswirkung auf eine allfällige Treueabgeltung. Ob - wie die Beschwerde behauptet - die unstrittig vorgenommene Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera k, statt nach Litera l, Oö. L-PG zu erfolgen gehabt hätte, hat daher für die allfällige Treueabgeltung an den Beschwerdeführer keine Auswirkung. Da die Beschwerde auch keine anderen Gründe aufzeigt, aus denen die behauptete fehlerhafte Heranziehung des Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, Oö. L-PG konkrete nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer haben soll und auch dem Verwaltungsgerichtshof solche nicht erkennbar sind, fehlt dem Beschwerdeführer insofern das Rechtsschutzbedürfnis. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.