← Österreich

{'item': '2005/12/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2006 Geschäftszahl2005/12/0036 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 1991, Zl. 90/12/0145, ausgeführt, der erste Satz des § 12 Abs. 8 GehG 1956 (idF. vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994) schließe die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes aus. Allerdings lasse diese Bestimmung offen, welcher der beiden Zeiträume zu berücksichtigen sei. Mit dieser Konkurrenzsituation habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. März 1979, Zl. 313/78, befasst und ausgesprochen, dass es dem Sinn des § 12 Abs. 2 entspreche, dass Zeiten voll angerechnet werden, die seinen Bedingungen entsprechen. Damit lasse es sich aber nicht in Einklang bringen, dass die damals belangte Behörde von zwei konkurrierenden Tatbeständen jenem den Vorzug gegeben habe, der für den damaligen Beschwerdeführer ungünstiger gewesen sei, weil er nur eine limitierte Vollanrechnung vorgesehen habe. Der zweite Satz des § 12 Abs. 8 enthalte nun aber im Gegensatz zum ersten Satz eine solche Prioritätsregel. Danach seien nämlich die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, wenn sie in den in Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fielen, nicht zu berücksichtigen. Der zweite Satz des § 12 Abs. 8 GehG 1956 stelle somit nur eine Prioritätsregel bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation von an sich nach § 12 Abs. 2 zu berücksichtigenden Zeiten nach Z. 2 und 3 und Z. 7 und 8 dar, wolle jedoch nicht einen Totalausschluss solcher Zeiten bewirken. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen umso mehr auf die hier anzuwendende Neufassung des § 12 Abs. 8 GehG 1956 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994 zu.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 1991, Zl. 90/12/0145, ausgeführt, der erste Satz des Paragraph 12, Absatz 8, GehG 1956 in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,) schließe die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes aus. Allerdings lasse diese Bestimmung offen, welcher der beiden Zeiträume zu berücksichtigen sei. Mit dieser Konkurrenzsituation habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. März 1979, Zl. 313/78, befasst und ausgesprochen, dass es dem Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, entspreche, dass Zeiten voll angerechnet werden, die seinen Bedingungen entsprechen. Damit lasse es sich aber nicht in Einklang bringen, dass die damals belangte Behörde von zwei konkurrierenden Tatbeständen jenem den Vorzug gegeben habe, der für den damaligen Beschwerdeführer ungünstiger gewesen sei, weil er nur eine limitierte Vollanrechnung vorgesehen habe. Der zweite Satz des Paragraph 12, Absatz 8, enthalte nun aber im Gegensatz zum ersten Satz eine solche Prioritätsregel. Danach seien nämlich die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, wenn sie in den in Absatz 2, Ziffer 7 und 8 angeführten Zeitraum fielen, nicht zu berücksichtigen. Der zweite Satz des Paragraph 12, Absatz 8, GehG 1956 stelle somit nur eine Prioritätsregel bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation von an sich nach Paragraph 12, Absatz 2, zu berücksichtigenden Zeiten nach Ziffer 2 und 3 und Ziffer 7 und 8 dar, wolle jedoch nicht einen Totalausschluss solcher Zeiten bewirken. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen umso mehr auf die hier anzuwendende Neufassung des Paragraph 12, Absatz 8, GehG 1956 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, zu.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.