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{'item': '2005/12/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2006 Geschäftszahl2005/12/0036 RechtssatzGemäß § 12 Abs. 8 GehG 1956 idF. BGBl. Nr. 16/1994 sind nur solche in Abs. 2 Z. 2 GehG 1956 angeführten Zeiten nicht voranzusetzen, die u.a. in einem gemäß Abs. 2 Z. 8 ZU BERÜCKSICHTIGENDEN Zeitraum fallen. Maßgeblich war vorliegendenfalls also, ob im Falle des Beschwerdeführers die ersten vier Jahre seines Studiums gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 zu berücksichtigen waren oder nicht. Wie der erste Satz des § 12 Abs. 8 GehG 1956 zeigt, verwendet der Gesetzgeber den Begriff der "Berücksichtigung" eines Zeitraumes im Sinne der Voransetzung desselben im Verständnis des § 12 Abs. 1 leg. cit. Vorliegendenfalls waren jedoch - unstrittig - die ersten vier Jahre des Studiums des Beschwerdeführers dem Tag der Anstellung gemäß § 12 Abs. 1 GehG 1956 nicht voranzusetzen, weil dies auf Grund der einschränkenden Bestimmungen des § 12 Abs. 6 und 7 GehG 1956 nicht zulässig war (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 12a Abs. 4 GehG für den gedachten Fall einer Überstellung in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter vorgesehenen Überstellungsverlust). Da somit die ersten vier Jahre des Studiums des Beschwerdeführers kein gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG 1956 voranzustellender Zeitraum war, weshalb eine Doppelanrechnung bei Voranstellung der strittigen Zeiträume gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 GehG 1956 nicht eingetreten wäre, ein Totalausschluss solcher Zeiten aber nicht bewirkt werden sollte, waren die zuletzt genannten Zeiträume vom Ausschluss des § 12 Abs. 8 leg. cit. nicht betroffen.Gemäß Paragraph 12, Absatz 8, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, sind nur solche in Absatz 2, Ziffer 2, GehG 1956 angeführten Zeiten nicht voranzusetzen, die u.a. in einem gemäß Absatz 2, Ziffer 8, ZU BERÜCKSICHTIGENDEN Zeitraum fallen. Maßgeblich war vorliegendenfalls also, ob im Falle des Beschwerdeführers die ersten vier Jahre seines Studiums gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, zu berücksichtigen waren oder nicht. Wie der erste Satz des Paragraph 12, Absatz 8, GehG 1956 zeigt, verwendet der Gesetzgeber den Begriff der "Berücksichtigung" eines Zeitraumes im Sinne der Voransetzung desselben im Verständnis des Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. Vorliegendenfalls waren jedoch - unstrittig - die ersten vier Jahre des Studiums des Beschwerdeführers dem Tag der Anstellung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GehG 1956 nicht voranzusetzen, weil dies auf Grund der einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6 und 7 GehG 1956 nicht zulässig war vergleiche in diesem Zusammenhang den in Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG für den gedachten Fall einer Überstellung in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter vorgesehenen Überstellungsverlust). Da somit die ersten vier Jahre des Studiums des Beschwerdeführers kein gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, GehG 1956 voranzustellender Zeitraum war, weshalb eine Doppelanrechnung bei Voranstellung der strittigen Zeiträume gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, GehG 1956 nicht eingetreten wäre, ein Totalausschluss solcher Zeiten aber nicht bewirkt werden sollte, waren die zuletzt genannten Zeiträume vom Ausschluss des Paragraph 12, Absatz 8, leg. cit. nicht betroffen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.