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{'item': '2005/12/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2008 Geschäftszahl2005/12/0045 RechtssatzEin Überstellungsabzug ergibt sich für Landeslehrer aber nicht nur aus der allgemeinen Regelung des § 12a GehG, sondern auch aus § 64a Abs. 1 GehG, der insofern eine lex specialis zu § 12a GehG ist: Die Ernennung eines Beamten in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist eine Überstellung im Sinne des § 12a Abs. 1 GehG. Das gilt daher auch, wenn ein Landeslehrer der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 ernannt wird. Wie aus den unterschiedlichen Ernennungserfordernissen und Gehaltssätzen folgt, ist die Verwendungsgruppe L2a2 im Verhältnis zur Verwendungsgruppe L2a1 die höhere. Dennoch bewirkt die Überstellung eines Landeslehrers aus der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 nach § 12a Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 3 GehG keinen Überstellungsabzug. Davon weicht § 64a Abs. 1 GehG jedoch ab: Diese Bestimmung regelt nämlich bestimmte Fälle, in denen Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 ernannt werden und dass unter den darin geregelten Voraussetzungen - Erfüllung bloß der Ernennungsvoraussetzungen nach Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (iVm Abs. 3) der Anlage zum LDG 1984 in der bis

  1. Dezember 2004 geltenden Fassung - dem betreffenden Volksschullehrer die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin gebühren, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 "maßgebend war oder wäre", in einem zwei Jahre übersteigendem Ausmaß in der Verwendungsgruppe L2a2 verbracht hätte. Schon die dem § 12a GehG ähnliche Formulierung spricht dafür, dass dadurch ein "Überstellungsverlust" bewirkt werden soll.Ein Überstellungsabzug ergibt sich für Landeslehrer aber nicht nur aus der allgemeinen Regelung des Paragraph 12 a, GehG, sondern auch aus Paragraph 64 a, Absatz eins, GehG, der insofern eine lex specialis zu Paragraph 12 a, GehG ist: Die Ernennung eines Beamten in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist eine Überstellung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GehG. Das gilt daher auch, wenn ein Landeslehrer der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 ernannt wird. Wie aus den unterschiedlichen Ernennungserfordernissen und Gehaltssätzen folgt, ist die Verwendungsgruppe L2a2 im Verhältnis zur Verwendungsgruppe L2a1 die höhere. Dennoch bewirkt die Überstellung eines Landeslehrers aus der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, GehG keinen Überstellungsabzug. Davon weicht Paragraph 64 a, Absatz eins, GehG jedoch ab: Diese Bestimmung regelt nämlich bestimmte Fälle, in denen Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 ernannt werden und dass unter den darin geregelten Voraussetzungen - Erfüllung bloß der Ernennungsvoraussetzungen nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3,) der Anlage zum LDG 1984 in der bis
  2. Dezember 2004 geltenden Fassung - dem betreffenden Volksschullehrer die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin gebühren, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 "maßgebend war oder wäre", in einem zwei Jahre übersteigendem Ausmaß in der Verwendungsgruppe L2a2 verbracht hätte. Schon die dem Paragraph 12 a, GehG ähnliche Formulierung spricht dafür, dass dadurch ein "Überstellungsverlust" bewirkt werden soll.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.