RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2008 Geschäftszahl2005/12/0045 RechtssatzDurch die
- Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 365/1982, wurde die Ausbildungsdauer für Volksschullehrer mit Wirksamkeit vom
- September 1985 von vier auf sechs Semester verlängert. Mit der Novelle BGBl. Nr. 372/1989 wurde sodann vorgesehen, dass diese "neu" ausgebildeten Volksschullehrer (ab 1988) in die Verwendungsgruppe L2a2 ernannt werden können. Hinsichtlich der Volksschullehrer mit der früheren viersemestrigen Ausbildung heißt es im Allgemeinen Teil der ErläutRV (980 BlgNR
- GP S. 9): "Das gleiche gilt für die traditionell ausgebildeten VolksschullehrerDurch die
- Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,, wurde die Ausbildungsdauer für Volksschullehrer mit Wirksamkeit vom
- September 1985 von vier auf sechs Semester verlängert. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989, wurde sodann vorgesehen, dass diese "neu" ausgebildeten Volksschullehrer (ab 1988) in die Verwendungsgruppe L2a2 ernannt werden können. Hinsichtlich der Volksschullehrer mit der früheren viersemestrigen Ausbildung heißt es im Allgemeinen Teil der ErläutRV (980 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode S. 9): "Das gleiche gilt für die traditionell ausgebildeten Volksschullehrer ... des Aktivstandes nach Absolvierung eines Ergänzungsstudiums, wobei anlässlich der Ernennung dieses Lehrers in L 2a 2 (frühestens
- Jänner 1992) ein zweijähriger Überstellungsabzug vorzunehmen ist". Auch in den Erläuterungen zu § 64a GehG (ErläutRV 980 BlgNR
- GP S. 12) wird ausdrücklich von einem "Überstellungsabzug" gesprochen. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass mit der Novelle BGBl. Nr. 372/1989 in erster Linie eine Regelung für Volksschullehrer des AKTIVSTANDES getroffen und diesen die Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a2 - unter Berücksichtigung eines Überstellungsabzuges - ermöglicht werden sollte. Der Gesetzestext geht darüber freilich hinaus und ermöglicht auch nach dieser Novelle (gemäß Art. I Abs. 2 der Anlage zum LDG 1984 auch weiterhin) die erstmalige Ernennung von Volksschullehrern in die Verwendungsgruppe L2a2, die lediglich die Ernennungsvoraussetzungen nach der früheren Fassung der Anlage zum LDG 1984 (Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 allenfalls iVm Z. 3 Abs. 3) erfüllen.wobei anlässlich der Ernennung dieses Lehrers in L 2a 2 (frühestens
- Jänner 1992) ein zweijähriger Überstellungsabzug vorzunehmen ist". Auch in den Erläuterungen zu Paragraph 64 a, GehG (ErläutRV 980 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode S. 12) wird ausdrücklich von einem "Überstellungsabzug" gesprochen. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989, in erster Linie eine Regelung für Volksschullehrer des AKTIVSTANDES getroffen und diesen die Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a2 - unter Berücksichtigung eines Überstellungsabzuges - ermöglicht werden sollte. Der Gesetzestext geht darüber freilich hinaus und ermöglicht auch nach dieser Novelle (gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, der Anlage zum LDG 1984 auch weiterhin) die erstmalige Ernennung von Volksschullehrern in die Verwendungsgruppe L2a2, die lediglich die Ernennungsvoraussetzungen nach der früheren Fassung der Anlage zum LDG 1984 (Artikel römisch zwei, Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) erfüllen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.