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{'item': '2005/12/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2008 Geschäftszahl2005/12/0045 RechtssatzNach dem System des GehG ist bei Vorliegen jener Voraussetzungen, die im Falle der Überstellung von einer niedrigeren in eine höhere Verwendungsgruppe während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu einem "Überstellungsabzug" führen, dieser "Überstellungsabzug" im Fall der Ernennung in ein neues Dienstverhältnis bei Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch eine Verkürzung der anrechenbaren Vordienstzeiten anzusetzen. Dies ergibt sich etwa aus der ausdrücklichen Verweisung des § 12 Abs. 6 GehG auf § 12a GehG und aus § 12 Abs. 7 GehG, der allgemein die Berücksichtigung von Überstellungsabzügen (nicht nur jenen nach § 12a GehG; vgl. die ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2002, 1066 BlgNR

  1. GP S. 57) bei der Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten vorsieht. § 64a GehG wird aber von keiner dieser Verweisungen erfasst: § 12 Abs. 6 GehG, der zwar u.a. für den im Beschwerdefall maßgeblichen § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG gilt, verweist ausdrücklich nur auf § 12a GehG. § 12 Abs. 7 GehG verweist zwar auf alle Regelungen betreffend den Überstellungsabzug; er betrifft seinem Inhalt nach aber nur die "sonstigen Zeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sowie bestimmte Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 7 und 8 GehG und kann auf Grund dieses sachlichen Regelungsgehaltes nicht Grundlage für die (fiktive) Berücksichtigung des Überstellungsabzuges nach § 64a GehG sein. Schließlich ergibt sich auch aus dem bereits erörterten Wortlaut des § 64a Abs. 1 GehG, dass dieser die Berücksichtigung der geringeren Qualifikation traditionell ausgebildeter Volksschullehrer nur durch eine niedrigere besoldungsrechtliche Einstufung vorsieht. Da sich somit weder aus den Verweisungen des § 12 GehG noch aus dem Wortlaut des § 64a Abs. 1 GehG ergibt, dass der in dieser Bestimmung geregelte Überstellungsabzug bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen ist, ist es unzulässig, bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen anlässlich einer Ernennung eine Verkürzung der Vordienstzeiten vorzunehmen.Nach dem System des GehG ist bei Vorliegen jener Voraussetzungen, die im Falle der Überstellung von einer niedrigeren in eine höhere Verwendungsgruppe während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu einem "Überstellungsabzug" führen, dieser "Überstellungsabzug" im Fall der Ernennung in ein neues Dienstverhältnis bei Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch eine Verkürzung der anrechenbaren Vordienstzeiten anzusetzen. Dies ergibt sich etwa aus der ausdrücklichen Verweisung des Paragraph 12, Absatz 6, GehG auf Paragraph 12 a, GehG und aus Paragraph 12, Absatz 7, GehG, der allgemein die Berücksichtigung von Überstellungsabzügen (nicht nur jenen nach Paragraph 12 a, GehG; vergleiche die ErläutRV zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, 1066 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode S. 57) bei der Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten vorsieht. Paragraph 64 a, GehG wird aber von keiner dieser Verweisungen erfasst: Paragraph 12, Absatz 6, GehG, der zwar u.a. für den im Beschwerdefall maßgeblichen Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG gilt, verweist ausdrücklich nur auf Paragraph 12 a, GehG. Paragraph 12, Absatz 7, GehG verweist zwar auf alle Regelungen betreffend den Überstellungsabzug; er betrifft seinem Inhalt nach aber nur die "sonstigen Zeiten" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie bestimmte Ausbildungszeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 GehG und kann auf Grund dieses sachlichen Regelungsgehaltes nicht Grundlage für die (fiktive) Berücksichtigung des Überstellungsabzuges nach Paragraph 64 a, GehG sein. Schließlich ergibt sich auch aus dem bereits erörterten Wortlaut des Paragraph 64 a, Absatz eins, GehG, dass dieser die Berücksichtigung der geringeren Qualifikation traditionell ausgebildeter Volksschullehrer nur durch eine niedrigere besoldungsrechtliche Einstufung vorsieht. Da sich somit weder aus den Verweisungen des Paragraph 12, GehG noch aus dem Wortlaut des Paragraph 64 a, Absatz eins, GehG ergibt, dass der in dieser Bestimmung geregelte Überstellungsabzug bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen ist, ist es unzulässig, bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen anlässlich einer Ernennung eine Verkürzung der Vordienstzeiten vorzunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.