RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2008 Geschäftszahl2005/12/0057 RechtssatzFür die Beurteilung, welcher Hauptmietzins für eine Naturalwohnung im vorliegenden Zusammenhang erzielbar gewesen wäre, ist grundsätzlich der Zustand dieser Wohnung zum Stichtag des Inkrafttretens des § 112c Abs. 4 GehG (
- Juli 1998) maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/12/0311 = Slg. Nr. 15.408/A; ebenso die Judikatur des OGH zu Fällen der Begründung eines Mietverhältnisses nach vorangehendem verwaltungsrechtlichem Titel zur Benützung einer Wohnung, etwa im Beschluss vom
- Februar 1990, 5 Ob 3/90 = wobl 1991/7). Allerdings sind nach der Wohnungsübergabe erfolgte Verbesserungen, die über den maßgebenden Stichtag (
- Juli 1998) hinaus im Sinn einer Erhöhung des erzielbaren Mietzinses von objektivem Nutzen sind, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu Gunsten des Beschwerdeführers angemessen zu berücksichtigen. Dies ist deshalb geboten, weil eine Abgeltung einer solchen Verbesserung (etwa im Sinn des § 10 MRG) nach den maßgeblichen Normen des Dienst- und Besoldungsrechtes nicht vorgesehen ist, es aber grob unbillig wäre, müsste der Beschwerdeführer für eine verbessernde Investition, die nicht vom Bund finanziert wurde, gleichsam zweimal bezahlen. Eine solche Intention kann dem § 112f iVm § 24 a GehG nicht unterstellt werden. Es liegt insoweit eine vergleichbare Problematik wie in den Fällen des § 10 Abs. 6, des § 46 Abs. 2 sowie des § 12a Abs. 7 bzw. § 46a Abs. 6 MRG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 2000/12/0005 = Slg. Nr. 15.409/A, zum Fall der Errichtung einer Gas-Etagenheizung an Stelle einer gebrauchsfähigen Koks-Etagenheizung).Für die Beurteilung, welcher Hauptmietzins für eine Naturalwohnung im vorliegenden Zusammenhang erzielbar gewesen wäre, ist grundsätzlich der Zustand dieser Wohnung zum Stichtag des Inkrafttretens des Paragraph 112 c, Absatz 4, GehG (
- Juli 1998) maßgebend vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/12/0311 = Slg. Nr. 15.408/A; ebenso die Judikatur des OGH zu Fällen der Begründung eines Mietverhältnisses nach vorangehendem verwaltungsrechtlichem Titel zur Benützung einer Wohnung, etwa im Beschluss vom
- Februar 1990, 5 Ob 3/90 = wobl 1991/7). Allerdings sind nach der Wohnungsübergabe erfolgte Verbesserungen, die über den maßgebenden Stichtag (
- Juli 1998) hinaus im Sinn einer Erhöhung des erzielbaren Mietzinses von objektivem Nutzen sind, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu Gunsten des Beschwerdeführers angemessen zu berücksichtigen. Dies ist deshalb geboten, weil eine Abgeltung einer solchen Verbesserung (etwa im Sinn des Paragraph 10, MRG) nach den maßgeblichen Normen des Dienst- und Besoldungsrechtes nicht vorgesehen ist, es aber grob unbillig wäre, müsste der Beschwerdeführer für eine verbessernde Investition, die nicht vom Bund finanziert wurde, gleichsam zweimal bezahlen. Eine solche Intention kann dem Paragraph 112 f, in Verbindung mit Paragraph 24, a GehG nicht unterstellt werden. Es liegt insoweit eine vergleichbare Problematik wie in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 6,, des Paragraph 46, Absatz 2, sowie des Paragraph 12 a, Absatz 7, bzw. Paragraph 46 a, Absatz 6, MRG vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 2000/12/0005 = Slg. Nr. 15.409/A, zum Fall der Errichtung einer Gas-Etagenheizung an Stelle einer gebrauchsfähigen Koks-Etagenheizung).