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{'item': '2005/12/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2005/12/0059 RechtssatzDie bescheidförmige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist von jener Behörde auszusprechen, die den dienstrechtlichen Bescheid erlässt oder erlassen hat, d.h. von der Dienstbehörde erster Instanz (vgl. etwa den hg. Beschluss vom

  1. Jänner 2007, Zl. 2007/12/0002). Das BDG 1979 sieht für den Fall der Verweigerung (der Verlängerung) eines Karenzurlaubes nicht vor, dass einer dagegen erhobenen Berufung aufschiebende Wirkung zukäme; aufschiebende Wirkung kann einer Berufung daher nur nach § 12 Abs. 2 DVG durch die Dienstbehörde erster Instanz zuerkannt werden. Im vorliegenden Beschwerdefall war Dienstbehörde erster Instanz das durch § 17 Abs. 3 Z. 2 Poststrukturgesetz (BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 161/1999) eingerichtete Personalamt Innsbruck, das nach dem Gesagten zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 12 Abs. 2 DVG zuständig gewesen wäre. Diese Behörde hat aber über den betreffenden Antrag nicht entschieden, vielmehr wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst durch den angefochtenen Bescheid gemeinsam mit der Berufung durch das Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG (belangte Behörde) abgewiesen, dem nach § 17 Abs. 2 (idF BGBl. I Nr. 10/2001) und 4 Poststrukturgesetz iVm § 2 Abs. 2 DVG die Funktion der Berufungsbehörde zukommt. Damit hat die belangte Behörde jedoch eine ihr nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen wahrzunehmen.Die bescheidförmige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist von jener Behörde auszusprechen, die den dienstrechtlichen Bescheid erlässt oder erlassen hat, d.h. von der Dienstbehörde erster Instanz vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  2. Jänner 2007, Zl. 2007/12/0002). Das BDG 1979 sieht für den Fall der Verweigerung (der Verlängerung) eines Karenzurlaubes nicht vor, dass einer dagegen erhobenen Berufung aufschiebende Wirkung zukäme; aufschiebende Wirkung kann einer Berufung daher nur nach Paragraph 12, Absatz 2, DVG durch die Dienstbehörde erster Instanz zuerkannt werden. Im vorliegenden Beschwerdefall war Dienstbehörde erster Instanz das durch Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, Poststrukturgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,) eingerichtete Personalamt Innsbruck, das nach dem Gesagten zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 12, Absatz 2, DVG zuständig gewesen wäre. Diese Behörde hat aber über den betreffenden Antrag nicht entschieden, vielmehr wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst durch den angefochtenen Bescheid gemeinsam mit der Berufung durch das Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG (belangte Behörde) abgewiesen, dem nach Paragraph 17, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2001,) und 4 Poststrukturgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, DVG die Funktion der Berufungsbehörde zukommt. Damit hat die belangte Behörde jedoch eine ihr nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG von Amts wegen wahrzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.