RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2005/12/0059 RechtssatzDem Beschwerdeführer war ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge für die Zeit vom
- September 2000 bis zum
- Juli 2004 zur Betreuung seiner im Jahr 1990 bzw. 1993 geborenen Kinder gewährt worden. Er beantragte eine Verlängerung seines Karenzurlaubes für die Zeit vom
- Juli 2004 bis zum
- Juli
- Dieser Antrag wurde im Instanzenzug abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens ins Treffen geführten Sorgepflichten gegenüber seinen minderjährigen Töchtern wurden von der Behörde ausreichend und in plausibler Weise berücksichtigt. Soweit die Beschwerde nunmehr auf die Notwendigkeit einer Betreuung der beiden Töchter gerade am Morgen hinweist und ausführt, dass dies wegen der Dienstzeiten des Beschwerdeführers einerseits und der beruflichen Verpflichtungen seiner Ehegattin anderseits nicht möglich sei, macht sie Umstände geltend, die vom Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht ins Treffen geführt wurden. Da es sich bei diesen Umständen (wie z.B. dem konkreten Arbeitsweg der Ehegattin des Beschwerdeführers) um Aspekte aus der unmittelbaren persönlichen Lebenssphäre des Beschwerdeführers handelt, wäre es im Rahmen der auch ihn treffenden Mitwirkungspflicht an ihm gelegen, diese Umstände schon im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorzubringen (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S. 556 ff).Dem Beschwerdeführer war ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge für die Zeit vom
- September 2000 bis zum
- Juli 2004 zur Betreuung seiner im Jahr 1990 bzw. 1993 geborenen Kinder gewährt worden. Er beantragte eine Verlängerung seines Karenzurlaubes für die Zeit vom
- Juli 2004 bis zum
- Juli
- Dieser Antrag wurde im Instanzenzug abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens ins Treffen geführten Sorgepflichten gegenüber seinen minderjährigen Töchtern wurden von der Behörde ausreichend und in plausibler Weise berücksichtigt. Soweit die Beschwerde nunmehr auf die Notwendigkeit einer Betreuung der beiden Töchter gerade am Morgen hinweist und ausführt, dass dies wegen der Dienstzeiten des Beschwerdeführers einerseits und der beruflichen Verpflichtungen seiner Ehegattin anderseits nicht möglich sei, macht sie Umstände geltend, die vom Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht ins Treffen geführt wurden. Da es sich bei diesen Umständen (wie z.B. dem konkreten Arbeitsweg der Ehegattin des Beschwerdeführers) um Aspekte aus der unmittelbaren persönlichen Lebenssphäre des Beschwerdeführers handelt, wäre es im Rahmen der auch ihn treffenden Mitwirkungspflicht an ihm gelegen, diese Umstände schon im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorzubringen vergleiche die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, S. 556 ff). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X13