RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2008 Geschäftszahl2005/12/0062 Rechtssatz§ 25 Z. 4 LDG 1984 lässt die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle bei "Auflassung der Planstelle" zu. Diese Formulierung hat eine spezifisch dienstrechtliche Bedeutung, die sich aus dem im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten systematischen Zusammenhang des LDG 1984 ergibt. Für die "Auflassung der Planstelle" im Sinne dieser Bestimmung ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Stellenplan geändert und die betreffende Planstelle aus dem Stellenplan gestrichen wird (vgl. zur ähnlichen Rechtslage betreffend schulfeste Lehrerstellen von Bundeslehrern nach § 205 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom
- März 1990, Zl. 89/12/0208); dies zeigt insbesondere § 26 Abs. 7 LDG 1984, wonach Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch "Auflassung der Planstelle" verloren haben, im Falle der Bewerbung um eine (andere) schulfeste Stelle bevorzugt zu reihen sind. Von einer "Auflassung der Planstelle" im Sinne des § 25 Z. 4 LDG 1984 ist daher (jedenfalls) dann zu sprechen, wenn die Verbundenheit der betreffenden Planstelle mit einer konkreten Schule dadurch verloren geht, dass der Bezugspunkt ihrer Zuordnung infolge organisatorischer Veränderungen wegfällt. In einem solchen Fall des Wegfalls des organisatorischen Bezugspunktes der Zuordnung bedarf es auch nicht eines besonderen Verfahrens zur Aufhebung der Schulfestigkeit im Sinne des § 24 Abs. 4 LDG 1984 (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
- März 1990). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom
- September 1967, Zl. 0683/67, zur Rechtslage nach dem insofern gleichartigen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 245 (vgl. dessen § 20), ausgesprochen, dass mit der Stilllegung einer Volksschule das Erfordernis entfällt, diese Schule zu leiten. Mit dem Wegfall der Leiterstelle sei daher zwangsläufig der Entfall der schulfesten Stelle verbunden, weil deren Bestand vom Vorhandensein einer Leiterstelle bzw. der Volksschule abhängig ist. Dieser Fall sei daher als ein solcher der "Auflassung" der betreffenden Stelle anzusehen (vgl. ebenso zum Wegfall einer Leiterstelle, weil eine ehedem selbständige Schule einer anderen Schule angeschlossen wurde, das hg. Erkenntnis vom
- April 1993, Zl. 92/12/0081). Auch in dem zitierten Erkenntnis vom
- März 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof die Auflösung einer bestimmten Schule als Fall einer "Auflassung der Planstelle" im Sinne des § 205 Z. 4 BDG 1979 qualifiziert.Paragraph 25, Ziffer 4, LDG 1984 lässt die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle bei "Auflassung der Planstelle" zu. Diese Formulierung hat eine spezifisch dienstrechtliche Bedeutung, die sich aus dem im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten systematischen Zusammenhang des LDG 1984 ergibt. Für die "Auflassung der Planstelle" im Sinne dieser Bestimmung ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Stellenplan geändert und die betreffende Planstelle aus dem Stellenplan gestrichen wird vergleiche zur ähnlichen Rechtslage betreffend schulfeste Lehrerstellen von Bundeslehrern nach Paragraph 205, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom
- März 1990, Zl. 89/12/0208); dies zeigt insbesondere Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984, wonach Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch "Auflassung der Planstelle" verloren haben, im Falle der Bewerbung um eine (andere) schulfeste Stelle bevorzugt zu reihen sind. Von einer "Auflassung der Planstelle" im Sinne des Paragraph 25, Ziffer 4, LDG 1984 ist daher (jedenfalls) dann zu sprechen, wenn die Verbundenheit der betreffenden Planstelle mit einer konkreten Schule dadurch verloren geht, dass der Bezugspunkt ihrer Zuordnung infolge organisatorischer Veränderungen wegfällt. In einem solchen Fall des Wegfalls des organisatorischen Bezugspunktes der Zuordnung bedarf es auch nicht eines besonderen Verfahrens zur Aufhebung der Schulfestigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, LDG 1984 vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
- März 1990). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom
- September 1967, Zl. 0683/67, zur Rechtslage nach dem insofern gleichartigen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 245 vergleiche dessen Paragraph 20,), ausgesprochen, dass mit der Stilllegung einer Volksschule das Erfordernis entfällt, diese Schule zu leiten. Mit dem Wegfall der Leiterstelle sei daher zwangsläufig der Entfall der schulfesten Stelle verbunden, weil deren Bestand vom Vorhandensein einer Leiterstelle bzw. der Volksschule abhängig ist. Dieser Fall sei daher als ein solcher der "Auflassung" der betreffenden Stelle anzusehen vergleiche ebenso zum Wegfall einer Leiterstelle, weil eine ehedem selbständige Schule einer anderen Schule angeschlossen wurde, das hg. Erkenntnis vom
- April 1993, Zl. 92/12/0081). Auch in dem zitierten Erkenntnis vom
- März 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof die Auflösung einer bestimmten Schule als Fall einer "Auflassung der Planstelle" im Sinne des Paragraph 205, Ziffer 4, BDG 1979 qualifiziert.