RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2008 Geschäftszahl2005/12/0062 RechtssatzInfolge des Widerrufes der Teilung der Volksschule und der Zusammenfassung der beiden (bis dahin selbständigen) Volksschulen 1 und 2 zu einer einheitlichen Volksschule ist von einer "Auflassung der Planstelle" der Leiter der Volksschule (VS) 1 und der VS 2 auszugehen, womit der Weg für eine Versetzung nach § 25 Z. 4 iVm § 19 LDG 1984 grundsätzlich eröffnet wurde. Dies gilt freilich - auf Grund des von der Behörde im Jahr 2001 verfügten Widerrufs der Teilung und der damit intendierten Zusammenlegung der beiden Schulen zu einer einheitlichen Schule - für die Leiter beider ehemals selbständigen Schulen: Beide waren nämlich auf Leiterstellen ernannt, die jeweils einer der beiden (selbständigen) Schulen zugeordnet waren. Mit dem Wegfall der Selbständigkeit beider Schulen und ihrer Zusammenfassung zu einer einheitlichen Schule fiel somit für beide Leiter der ehemals selbständigen Schulen der organisatorische Bezugspunkt für die Zuordnung ihrer schulfesten Planstelle weg. In dieser Situation konnte somit nicht derart vorgegangen werden, bloß einen der beiden Leiter von seiner Funktion abzuberufen und den anderen als Leiter der nunmehr einheitlichen Volksschule im Amt zu belassen. Auch die schulfeste Stelle, auf die dieser Leiter ernannt worden war, bezog sich nämlich nur auf eine der beiden ehemals selbständigen Schulen. Die belangte Behörde (Landesregierung) - die nach § 2 Kärntner Landeslehrergesetz, LGBl. Nr. 80/2000 in der Fassung LGBl. Nr. 83/2001 und 52/2003, auch für die Durchführung von Besetzungsverfahren für Schulleiter zuständig ist - hätte daher richtigerweise ein Verfahren zur Besetzung der Stelle des Leiters der aus dem Widerruf der Teilung hervorgegangenen einheitlichen Volksschule durchführen müssen, in dem sich auch die ehemaligen Leiter der VS 1 und der VS 2 hätten bewerben können.Infolge des Widerrufes der Teilung der Volksschule und der Zusammenfassung der beiden (bis dahin selbständigen) Volksschulen 1 und 2 zu einer einheitlichen Volksschule ist von einer "Auflassung der Planstelle" der Leiter der Volksschule (VS) 1 und der VS 2 auszugehen, womit der Weg für eine Versetzung nach Paragraph 25, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 19, LDG 1984 grundsätzlich eröffnet wurde. Dies gilt freilich - auf Grund des von der Behörde im Jahr 2001 verfügten Widerrufs der Teilung und der damit intendierten Zusammenlegung der beiden Schulen zu einer einheitlichen Schule - für die Leiter beider ehemals selbständigen Schulen: Beide waren nämlich auf Leiterstellen ernannt, die jeweils einer der beiden (selbständigen) Schulen zugeordnet waren. Mit dem Wegfall der Selbständigkeit beider Schulen und ihrer Zusammenfassung zu einer einheitlichen Schule fiel somit für beide Leiter der ehemals selbständigen Schulen der organisatorische Bezugspunkt für die Zuordnung ihrer schulfesten Planstelle weg. In dieser Situation konnte somit nicht derart vorgegangen werden, bloß einen der beiden Leiter von seiner Funktion abzuberufen und den anderen als Leiter der nunmehr einheitlichen Volksschule im Amt zu belassen. Auch die schulfeste Stelle, auf die dieser Leiter ernannt worden war, bezog sich nämlich nur auf eine der beiden ehemals selbständigen Schulen. Die belangte Behörde (Landesregierung) - die nach Paragraph 2, Kärntner Landeslehrergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2001, und 52 aus 2003,, auch für die Durchführung von Besetzungsverfahren für Schulleiter zuständig ist - hätte daher richtigerweise ein Verfahren zur Besetzung der Stelle des Leiters der aus dem Widerruf der Teilung hervorgegangenen einheitlichen Volksschule durchführen müssen, in dem sich auch die ehemaligen Leiter der VS 1 und der VS 2 hätten bewerben können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.