RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2008 Geschäftszahl2005/12/0062 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom
- Februar 1992, Zl. 86/12/0159, VwSlg. 13581 A/1992, ausgesprochen hat, sind die Landeslehrer tunlichst in einer ihrer Ernennung entsprechenden Weise zu verwenden. Für den Beschwerdeführer, der ursprünglich auf die Planstelle des Leiters einer Volksschule ernannt worden war, bedeutet das, dass er grundsätzlich als Leiter einer Volksschule zu verwenden ist. Dieses aus dem LDG 1984 erfließende Recht des Ernannten erlischt - wie sich aus dem zitierten Erkenntnis ergibt - auch nicht dadurch, dass die "Schulfestigkeit" der Planstelle verloren geht. Das Recht auf eine der Ernennung entsprechende Verwendung ist allerdings nicht in dem Sinne absolut, dass es eine Verwendung als bloßer Lehrer (ohne Leitungsfunktion) von vornherein ausschließen würde, wenn die Funktion als Schulleiter infolge organisatorischer Maßnahmen wegfällt: Dies ergibt sich insbesondere aus der weiteren Rechtsentwicklung nach dem Zeitpunkt, auf den sich das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht. Fällt nämlich eine Leiterstelle infolge organisatorischer Änderungen in der Schulorganisation weg, kommt eine Versetzung auf eine andere Leiterstelle von vornherein nur in Betracht, wenn eine solche überhaupt vakant ist. Seit der Novelle des LDG 1984 durch BGBl. Nr. 329/1996 ergibt sich zudem aus dessen § 26a, dass Ernennungen zu Schulleitern (die damit automatisch Inhaber einer schulfesten Planstelle werden) grundsätzlich nur nach Durchführung eines spezifischen Besetzungsverfahrens vergeben werden dürfen. Ausnahmen waren nach § 26 Abs. 2 LDG 1984 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung nur im Falle des Diensttausches von Inhabern solcher Stellen nach § 20 LDG 1984 zulässig. Die Versetzung eines (ehemaligen) Schulleiters, dessen Leitungsfunktion infolge organisatorischer Änderungen weggefallen ist, auf eine andere Leiterstelle ohne Durchführung des in den §§ 26 und 26a LDG 1984 vorgesehenen Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens ist mit den zuletzt genannten Bestimmungen nicht vereinbar.Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom
- Februar 1992, Zl. 86/12/0159, VwSlg. 13581 A/1992, ausgesprochen hat, sind die Landeslehrer tunlichst in einer ihrer Ernennung entsprechenden Weise zu verwenden. Für den Beschwerdeführer, der ursprünglich auf die Planstelle des Leiters einer Volksschule ernannt worden war, bedeutet das, dass er grundsätzlich als Leiter einer Volksschule zu verwenden ist. Dieses aus dem LDG 1984 erfließende Recht des Ernannten erlischt - wie sich aus dem zitierten Erkenntnis ergibt - auch nicht dadurch, dass die "Schulfestigkeit" der Planstelle verloren geht. Das Recht auf eine der Ernennung entsprechende Verwendung ist allerdings nicht in dem Sinne absolut, dass es eine Verwendung als bloßer Lehrer (ohne Leitungsfunktion) von vornherein ausschließen würde, wenn die Funktion als Schulleiter infolge organisatorischer Maßnahmen wegfällt: Dies ergibt sich insbesondere aus der weiteren Rechtsentwicklung nach dem Zeitpunkt, auf den sich das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht. Fällt nämlich eine Leiterstelle infolge organisatorischer Änderungen in der Schulorganisation weg, kommt eine Versetzung auf eine andere Leiterstelle von vornherein nur in Betracht, wenn eine solche überhaupt vakant ist. Seit der Novelle des LDG 1984 durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, ergibt sich zudem aus dessen Paragraph 26 a,, dass Ernennungen zu Schulleitern (die damit automatisch Inhaber einer schulfesten Planstelle werden) grundsätzlich nur nach Durchführung eines spezifischen Besetzungsverfahrens vergeben werden dürfen. Ausnahmen waren nach Paragraph 26, Absatz 2, LDG 1984 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung nur im Falle des Diensttausches von Inhabern solcher Stellen nach Paragraph 20, LDG 1984 zulässig. Die Versetzung eines (ehemaligen) Schulleiters, dessen Leitungsfunktion infolge organisatorischer Änderungen weggefallen ist, auf eine andere Leiterstelle ohne Durchführung des in den Paragraphen 26 und 26 a LDG 1984 vorgesehenen Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens ist mit den zuletzt genannten Bestimmungen nicht vereinbar.
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