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{'item': '2005/12/0078'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2005/12/0078 RechtssatzNach den auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden §§ 37 und 39 AVG ist es die Pflicht der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Parteiengehör); dies gilt sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen für eine Mehrdienstleistungsentschädigung nach § 46 NÖ GBDO wie auch für die Frage einer allenfalls eingetretenen Verjährung eines solchen Anspruches. Im Hinblick darauf, dass im vorgelegten Verwaltungsakt Aussagen des Inhaltes zu finden sind, dass Aufzeichnungen über Nachtdienste aus länger zurückliegenden Zeiträumen nicht mehr vorhanden seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass diesbezügliche Aufzeichnungen entweder nicht mehr auffindbar sind oder allenfalls bereits vernichtet (skartiert) wurden, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. November 1994, Zl. 93/12/0305). Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, diesbezüglich von sich aus entsprechende Nachforschungen bezüglich des Vorliegens von Aufzeichnungen über Nachtdienste und darauf bezogene Anordnungen bzw. deren Abrechnung anzustellen. Sollten solche Aufzeichnungen tatsächlich nicht mehr auffindbar sein, hat die Behörde - im Hinblick auf die das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsätze der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) und der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 3 AVG) - den Sachverhalt unter Heranziehung anderer Beweismittel, wie etwa die Einvernahme von Zeugen oder der Verfahrenspartei soweit als möglich ins Klare zu bringen.Nach den auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Paragraphen 37 und 39 AVG ist es die Pflicht der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Parteiengehör); dies gilt sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen für eine Mehrdienstleistungsentschädigung nach Paragraph 46, NÖ GBDO wie auch für die Frage einer allenfalls eingetretenen Verjährung eines solchen Anspruches. Im Hinblick darauf, dass im vorgelegten Verwaltungsakt Aussagen des Inhaltes zu finden sind, dass Aufzeichnungen über Nachtdienste aus länger zurückliegenden Zeiträumen nicht mehr vorhanden seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass diesbezügliche Aufzeichnungen entweder nicht mehr auffindbar sind oder allenfalls bereits vernichtet (skartiert) wurden, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. November 1994, Zl. 93/12/0305). Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, diesbezüglich von sich aus entsprechende Nachforschungen bezüglich des Vorliegens von Aufzeichnungen über Nachtdienste und darauf bezogene Anordnungen bzw. deren Abrechnung anzustellen. Sollten solche Aufzeichnungen tatsächlich nicht mehr auffindbar sein, hat die Behörde - im Hinblick auf die das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsätze der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) und der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 3, AVG) - den Sachverhalt unter Heranziehung anderer Beweismittel, wie etwa die Einvernahme von Zeugen oder der Verfahrenspartei soweit als möglich ins Klare zu bringen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.