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{'item': '2005/12/0080'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2005/12/0080 Rechtssatz§ 61 Abs. 1 PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 5 Abs. 1 NGZG) regelt die Bemessungsgrundlage der Nebengebührenzulage. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom

  1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen; damit wird auf die gemäß § 59 Abs. 4 PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 2 Abs. 3 und 4 NGZG) laufend festzuhaltenden Nebengebührenwerte abgestellt, die dem Bediensteten jährlich mitzuteilen sind (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9402/1982 sowie die hg. Erkenntnisse vom
  2. Mai 1983, Zl. 81/09/0102 = Slg. 11.053/A, und vom
  3. September 2003, Zl. 2003/12/0148). Die Summe der derart festgehaltenen Nebengebührenwerte erhöht sich nach dem zweiten Satz des § 61 Abs. 1 PG um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten. § 61 Abs. 1 zweiter Satz PG verweist dabei durchwegs auf Bestimmungen, in denen die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten durch Bescheid vorgesehen ist. Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, ist zur Feststellung bzw. Gutschrift der Nebengebührenwerte die jeweilige (Aktiv-)Dienstbehörde zuständig; dies gilt auch bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind.Paragraph 61, Absatz eins, PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren Paragraph 5, Absatz eins, NGZG) regelt die Bemessungsgrundlage der Nebengebührenzulage. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom
  4. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen; damit wird auf die gemäß Paragraph 59, Absatz 4, PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren Paragraph 2, Absatz 3 und 4 NGZG) laufend festzuhaltenden Nebengebührenwerte abgestellt, die dem Bediensteten jährlich mitzuteilen sind vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9402 aus 1982, sowie die hg. Erkenntnisse vom
  5. Mai 1983, Zl. 81/09/0102 = Slg. 11.053/A, und vom
  6. September 2003, Zl. 2003/12/0148). Die Summe der derart festgehaltenen Nebengebührenwerte erhöht sich nach dem zweiten Satz des Paragraph 61, Absatz eins, PG um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten. Paragraph 61, Absatz eins, zweiter Satz PG verweist dabei durchwegs auf Bestimmungen, in denen die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten durch Bescheid vorgesehen ist. Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, ist zur Feststellung bzw. Gutschrift der Nebengebührenwerte die jeweilige (Aktiv-)Dienstbehörde zuständig; dies gilt auch bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.