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{'item': '2005/12/0081'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2005 Geschäftszahl2005/12/0081 RechtssatzAn der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses im Sinne der hg. Rechtsprechung ändert der Umstand, dass sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, nichts, wenn er (die objektive Erkennbarkeit vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistungen - objektiv beurteilt - hätte Zweifel haben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 1998, Zl. 95/12/0339, mwN).An der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses im Sinne der hg. Rechtsprechung ändert der Umstand, dass sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, nichts, wenn er (die objektive Erkennbarkeit vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistungen - objektiv beurteilt - hätte Zweifel haben müssen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 1998, Zl. 95/12/0339, mwN). (Hier: Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 4 RGV 1955 "in einem neuen Dienstort" nicht erfüllt. Daher auch keine Versetzung nach § 27 Abs. 2 RGV
  3. Der Beamte hat daher auf Grund dieser Versetzung zu Unrecht Zuteilungsgebühren verrechnet und empfangen. Irrtum sowohl des Beamten als auch der auszahlenden Stelle über den reisegebührenrechtlichen Begriff der "Dienststelle", dessen Auslegung jedoch - nicht zuletzt im Hinblick auf die ständige hg. Rechtsprechung zu diesem Begriff - keine Schwierigkeiten bereitete. Der Irrtum der auszahlenden Stelle bestand in einer "offensichtlich falschen Anwendung" dieses Begriffes, sodass der Beamte schon bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte Zweifel haben müssen.)(Hier: Tatbestandsmerkmal des Paragraph 2, Absatz 4, RGV 1955 "in einem neuen Dienstort" nicht erfüllt. Daher auch keine Versetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, RGV
  4. Der Beamte hat daher auf Grund dieser Versetzung zu Unrecht Zuteilungsgebühren verrechnet und empfangen. Irrtum sowohl des Beamten als auch der auszahlenden Stelle über den reisegebührenrechtlichen Begriff der "Dienststelle", dessen Auslegung jedoch - nicht zuletzt im Hinblick auf die ständige hg. Rechtsprechung zu diesem Begriff - keine Schwierigkeiten bereitete. Der Irrtum der auszahlenden Stelle bestand in einer "offensichtlich falschen Anwendung" dieses Begriffes, sodass der Beamte schon bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte Zweifel haben müssen.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/12/0082 E
  5. Dezember 2005 2005/12/0083 E
  6. Dezember 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.