RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2005/12/0087 RechtssatzIn Ansehung der von einem Revierinspektor (der dem Einsatzkommando Cobra dienstzugeteilt ist) beabsichtigten Nebenbeschäftigung - des Schutzes von Personen gegen Angriffe - ist die Konstellation (der Abwehr) eines Angriffes gegen seinen Auftraggeber im Rahmen dieser Tätigkeit als nicht bloß hypothetisch einzustufen. In einer solchen Situation wäre der Beamte aber nach § 1 Abs. 3 RichtlinienV 1993 verpflichtet, sich in den Dienst zu stellen, und damit im Dilemma, entweder weiterhin seiner vertraglichen Verpflichtung zum Schutz (nur) seines Auftraggebers oder aber jener zum In-Dienst-Stellen nach § 1 Abs. 3 RichtlinienV 1993 nachzukommen. Einem solchen Dilemma könnte auch nicht durch die vom Exekutivbeamten behauptete Vereinbarung außerordentlicher Kündigungsgründe begegnet werden, weil gegen die Vereinbarung einer solchen (sofortigen) Kündigung des Personenschutzes in einer Gefahrensituation, für die der Personenschutz gerade bezweckt war, Bedenken der Sittenwidrigkeit (und damit der Teil-Nichtigkeit) begegnet und auch unter Bedachtnahme auf die Zugangsbedürftigkeit der Kündigung eine solche wohl nur ausnahmsweise möglich sein wird. Gerade in dieser Situation manifestiert sich die Interessenkollision, ob nun die Kündigung erfolgen soll oder nicht. Selbst im Falle einer solchen sofortigen Auflösung des vertraglichen Verhältnisses wäre damit noch nicht der Anschein beseitigt, dass der Beamte im Rahmen der gesetzlich gebotenen Gefahrenabwehr seinen (nunmehr ehemaligen) Auftraggeber bevorzugt behandeln könnte. Somit läge in der beabsichtigten Ausübung der Nebenbeschäftigung eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen im Sinn des § 56 Abs. 2 dritter Tatbestand BDG 1979.In Ansehung der von einem Revierinspektor (der dem Einsatzkommando Cobra dienstzugeteilt ist) beabsichtigten Nebenbeschäftigung - des Schutzes von Personen gegen Angriffe - ist die Konstellation (der Abwehr) eines Angriffes gegen seinen Auftraggeber im Rahmen dieser Tätigkeit als nicht bloß hypothetisch einzustufen. In einer solchen Situation wäre der Beamte aber nach Paragraph eins, Absatz 3, RichtlinienV 1993 verpflichtet, sich in den Dienst zu stellen, und damit im Dilemma, entweder weiterhin seiner vertraglichen Verpflichtung zum Schutz (nur) seines Auftraggebers oder aber jener zum In-Dienst-Stellen nach Paragraph eins, Absatz 3, RichtlinienV 1993 nachzukommen. Einem solchen Dilemma könnte auch nicht durch die vom Exekutivbeamten behauptete Vereinbarung außerordentlicher Kündigungsgründe begegnet werden, weil gegen die Vereinbarung einer solchen (sofortigen) Kündigung des Personenschutzes in einer Gefahrensituation, für die der Personenschutz gerade bezweckt war, Bedenken der Sittenwidrigkeit (und damit der Teil-Nichtigkeit) begegnet und auch unter Bedachtnahme auf die Zugangsbedürftigkeit der Kündigung eine solche wohl nur ausnahmsweise möglich sein wird. Gerade in dieser Situation manifestiert sich die Interessenkollision, ob nun die Kündigung erfolgen soll oder nicht. Selbst im Falle einer solchen sofortigen Auflösung des vertraglichen Verhältnisses wäre damit noch nicht der Anschein beseitigt, dass der Beamte im Rahmen der gesetzlich gebotenen Gefahrenabwehr seinen (nunmehr ehemaligen) Auftraggeber bevorzugt behandeln könnte. Somit läge in der beabsichtigten Ausübung der Nebenbeschäftigung eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, dritter Tatbestand BDG 1979. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/12/0086 E 5. Juli 2006
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