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{'item': '2005/12/0087'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2005/12/0087 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die "geplante entgeltliche Nebenbeschäftigung der selbständigen Ausübung" näher bezeichneter Personenschutz- und Objektschutzdienstleistungen gemäß § 56 BDG 1979 nicht zulässig sei. Die gegenständliche Untersagung der beabsichtigten Nebenbeschäftigung ist nicht geeignet, in eine nach Art. 49 EGV garantierte Dienstleistungsfreiheit einzugreifen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit unter vier Voraussetzungen zulässig: die Regelung muss in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie muss aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sein, sie muss weiters geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und sie darf nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom

  1. November 1995, Rs. C-55/94 - Gebhard, sowie vom
  2. November 2003, Rs. C-243/01 - Gambelli). In der gegenständlichen Untersagung der Nebenbeschäftigung kann vorerst keine in gemeinschaftsrechtlicher Sicht diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit erkannt werden; weiters sind aus den im Erkenntnis genannten Erwägungen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes die Gründe zur Untersagung der Nebenbeschäftigung solche zwingenden Charakters von allgemeinem Interesse, weil sie geeignet und notwendig sind, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles - eben der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes - zu gewährleisten, sodass Art. 49 EGV dem Ergebnis der Anwendung des § 56 Abs. 2 BDG 1979 nicht entgegen steht.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die "geplante entgeltliche Nebenbeschäftigung der selbständigen Ausübung" näher bezeichneter Personenschutz- und Objektschutzdienstleistungen gemäß Paragraph 56, BDG 1979 nicht zulässig sei. Die gegenständliche Untersagung der beabsichtigten Nebenbeschäftigung ist nicht geeignet, in eine nach Artikel 49, EGV garantierte Dienstleistungsfreiheit einzugreifen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit unter vier Voraussetzungen zulässig: die Regelung muss in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie muss aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sein, sie muss weiters geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und sie darf nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist vergleiche etwa die Urteile des EuGH vom
  3. November 1995, Rs. C-55/94 - Gebhard, sowie vom
  4. November 2003, Rs. C-243/01 - Gambelli). In der gegenständlichen Untersagung der Nebenbeschäftigung kann vorerst keine in gemeinschaftsrechtlicher Sicht diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit erkannt werden; weiters sind aus den im Erkenntnis genannten Erwägungen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes die Gründe zur Untersagung der Nebenbeschäftigung solche zwingenden Charakters von allgemeinem Interesse, weil sie geeignet und notwendig sind, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles - eben der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes - zu gewährleisten, sodass Artikel 49, EGV dem Ergebnis der Anwendung des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 nicht entgegen steht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/12/0086 E
  5. Juli 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.