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{'item': '2005/12/0090'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2007 Geschäftszahl2005/12/0090 RechtssatzIn den Erläuterungen zu der Novelle BGBl. Nr. 329/1996, mit der § 26a LDG 1984 eingefügt wurde, ist an einer Stelle davon die Rede, die leitende Tätigkeit ende "[d]amit", nämlich mit dem bescheidmäßigen Ausspruch der Nichtbewährung (13 BlgNR XX. GP 9). Sollte in dieser Wendung in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommen, die leitende Tätigkeit ende schon mit dem Ausspruch selbst und nicht - infolge des Ausspruchs - durch Zeitablauf, wodurch auch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit durch einen solchen Ausspruch ermöglicht werden sollte, so müsste dies hinter die im Gesetz selbst geregelten Rechtsfolgen des Ausspruchs der Nichtbewährung (Ausbleiben des Wegfalls der zeitlichen Begrenzung mit vier Jahren bei ausdrücklicher Festlegung der vorläufigen Wirksamkeit der Ernennung mit diesem Zeitraum) zurücktreten. Auch aus den Erläuterungen zu der genannten Novelle geht jedoch insgesamt hervor, dass an eine Beurteilung der Bewährung in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Ablauf des im Gesetz genannten Zeitraumes und im Falle des Ausspruchs der Nichtbewährung daher - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - an eine Beendigung der Funktion durch Zeitablauf (und nicht mit sofortiger Wirkung durch den Ausspruch selbst) gedacht war. Die zitierte Wendung folgt nämlich auf Ausführungen darüber, dass die Frage der Bewährung (nicht: jederzeit während des in § 26a Abs. 2 LDG 1984 festgelegten Zeitraumes, sondern) "[v]or dem Wegfall dieserIn den Erläuterungen zu der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,, mit der Paragraph 26 a, LDG 1984 eingefügt wurde, ist an einer Stelle davon die Rede, die leitende Tätigkeit ende "[d]amit", nämlich mit dem bescheidmäßigen Ausspruch der Nichtbewährung (13 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 9). Sollte in dieser Wendung in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommen, die leitende Tätigkeit ende schon mit dem Ausspruch selbst und nicht - infolge des Ausspruchs - durch Zeitablauf, wodurch auch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit durch einen solchen Ausspruch ermöglicht werden sollte, so müsste dies hinter die im Gesetz selbst geregelten Rechtsfolgen des Ausspruchs der Nichtbewährung (Ausbleiben des Wegfalls der zeitlichen Begrenzung mit vier Jahren bei ausdrücklicher Festlegung der vorläufigen Wirksamkeit der Ernennung mit diesem Zeitraum) zurücktreten. Auch aus den Erläuterungen zu der genannten Novelle geht jedoch insgesamt hervor, dass an eine Beurteilung der Bewährung in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Ablauf des im Gesetz genannten Zeitraumes und im Falle des Ausspruchs der Nichtbewährung daher - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - an eine Beendigung der Funktion durch Zeitablauf (und nicht mit sofortiger Wirkung durch den Ausspruch selbst) gedacht war. Die zitierte Wendung folgt nämlich auf Ausführungen darüber, dass die Frage der Bewährung (nicht: jederzeit während des in Paragraph 26 a, Absatz 2, LDG 1984 festgelegten Zeitraumes, sondern) "[v]or dem Wegfall dieser Befristung ... thematisiert werden" könne und Gegenstand des Ausspruches die "Nichtbewährung während des genannten Zeitraumes", der "als Erprobungszeitraum angesehen werden" könne, zu sein habe. Eine Befugnis dazu, diesen Zeitraum zu Lasten des Schulleiters abzukürzen, sollte der Dienstbehörde damit offenbar nicht eingeräumt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.