RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2008 Geschäftszahl2005/12/0095 RechtssatzFür Lehrer an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr ist die Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 BLVG durch Vergleich mit einem Lehrer an einer ganzjährig geführten Schule bzw. Klasse zu ermitteln, so zwar, dass die GESAMTZAHL DER JAHRESSTUNDEN des Lehrers mit verkürztem Unterrichtsjahr (bei einer Durchschnittsberechnung) der eines Lehrers an einer ganzjährig geführten Schule bzw. Klasse entspricht. Dies bedeutet, dass das AUSMASS der Normalarbeitszeit eines Lehrers an einer Schule oder Klasse mit verkürztem Unterrichtsjahr gleich hoch ist wie bei Lehrern an ganzjährig geführten Schulen bzw. Klassen, und sich lediglich die VERTEILUNG der Unterrichtsleistung während des Unterrichtsjahres bei den beiden betroffenen Gruppen von Lehrern unterscheidet: Während sich bei ganzjährig geführten Schulen bzw. Klassen die Unterrichtsleistung im Ausmaß der Lehrverpflichtung gleichmäßig über das Unterrichtsjahr verteilt, kommt es bei Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr dazu, dass während einzelner Teile des Jahres eine höhere Unterrichtsleistung, während anderer hingegen eine geringere Unterrichtsleistung als die "normalen" 20 Wochenstunden zu erbringen sind. Aus der in § 4 Abs. 1 BLVG grundgelegten "Umrechnung" der zu erbringenden Jahresstunden auf eine "Normalschule" (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1996, Zl. 93/12/0082) folgt somit als notwendige Konsequenz, dass Zeiten einer "Überbeschäftigung" in einzelnen Unterrichtswochen - gemessen an der aus § 2 BLVG erfließenden wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Stunden an ganzjährig geführten Schulen bzw. Klassen - durch Zeiten der "Unterbeschäftigung" in anderen Unterrichtswochen kompensiert werden, sodass die "Unterbeschäftigung" während einzelner Schulwochen den aus der "Überbeschäftigung" während anderer Zeiten entstandenen Überhang reduziert. Es liegt daher im System dieses Regelungskonzeptes, dass derartige Zeiten der "Überbeschäftigung" nicht zu einer Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 1 GehG führen können, soweit sie durch Zeiten einer "Unterbeschäftigung" kompensiert werden. Ein Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen kann für Lehrer an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Schuljahr daher nur entstehen, wenn sie insgesamt die - nach § 4 Abs. 1 BLVG im Wege einer Jahresdurchschnittsberechnung zu berechnende - "Normalarbeitszeit" überschreiten.Für Lehrer an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr ist die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BLVG durch Vergleich mit einem Lehrer an einer ganzjährig geführten Schule bzw. Klasse zu ermitteln, so zwar, dass die GESAMTZAHL DER JAHRESSTUNDEN des Lehrers mit verkürztem Unterrichtsjahr (bei einer Durchschnittsberechnung) der eines Lehrers an einer ganzjährig geführten Schule bzw. Klasse entspricht. Dies bedeutet, dass das AUSMASS der Normalarbeitszeit eines Lehrers an einer Schule oder Klasse mit verkürztem Unterrichtsjahr gleich hoch ist wie bei Lehrern an ganzjährig geführten Schulen bzw. Klassen, und sich lediglich die VERTEILUNG der Unterrichtsleistung während des Unterrichtsjahres bei den beiden betroffenen Gruppen von Lehrern unterscheidet: Während sich bei ganzjährig geführten Schulen bzw. Klassen die Unterrichtsleistung im Ausmaß der Lehrverpflichtung gleichmäßig über das Unterrichtsjahr verteilt, kommt es bei Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr dazu, dass während einzelner Teile des Jahres eine höhere Unterrichtsleistung, während anderer hingegen eine geringere Unterrichtsleistung als die "normalen" 20 Wochenstunden zu erbringen sind. Aus der in Paragraph 4, Absatz eins, BLVG grundgelegten "Umrechnung" der zu erbringenden Jahresstunden auf eine "Normalschule" vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1996, Zl. 93/12/0082) folgt somit als notwendige Konsequenz, dass Zeiten einer "Überbeschäftigung" in einzelnen Unterrichtswochen - gemessen an der aus Paragraph 2, BLVG erfließenden wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Stunden an ganzjährig geführten Schulen bzw. Klassen - durch Zeiten der "Unterbeschäftigung" in anderen Unterrichtswochen kompensiert werden, sodass die "Unterbeschäftigung" während einzelner Schulwochen den aus der "Überbeschäftigung" während anderer Zeiten entstandenen Überhang reduziert. Es liegt daher im System dieses Regelungskonzeptes, dass derartige Zeiten der "Überbeschäftigung" nicht zu einer Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GehG führen können, soweit sie durch Zeiten einer "Unterbeschäftigung" kompensiert werden. Ein Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen kann für Lehrer an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Schuljahr daher nur entstehen, wenn sie insgesamt die - nach Paragraph 4, Absatz eins, BLVG im Wege einer Jahresdurchschnittsberechnung zu berechnende - "Normalarbeitszeit" überschreiten.