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{'item': '2005/12/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2008 Geschäftszahl2005/12/0095 RechtssatzBei der Ermittlung der "Normalarbeitszeit" eines Lehrers an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Schuljahr ist die "Gesamtzahl der Jahresstunden" eines VERGLEICHBAREN LEHRERS an einer ganzjährig geführten Schule bzw. Klasse heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270). "Vergleichbar" ist dabei ein Lehrer an einer Schule bzw. Klasse gleichen oder ähnlichen Typs mit ganzjährigem Unterricht. Durch das Abstellen auf die "Gesamtzahl der Jahresstunden" eines vergleichbaren Lehrers knüpft § 4 Abs. 1 BLVG an die schulzeitrechtlichen Regelungen über das Schul- bzw. Unterrichtsjahr an (vgl. § 2 Schulzeitgesetz 1985). Die "Gesamtzahl der Jahresstunden" eines Lehrers an einer "Normalschule" ist dabei in der Weise zu ermitteln, dass ausgehend von der auf Grund der gesetzlichen Regelung vorgegebenen konkreten Dauer des jeweiligen Unterrichtsjahres zu berechnen ist, wie viele Jahresstunden ein Lehrer zur Erfüllung seiner Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden (§ 2 BLVG) unter Berücksichtigung unterrichtsfreier Zeiten in diesem Unterrichtsjahr zu erbringen hat. Da nach § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 das Schuljahr in den verschiedenen Bundesländern zu unterschiedlichen Zeiten beginnt bzw. endet, ist davon auszugehen, dass nur solche Lehrer "vergleichbar" sind, die an Schulen bzw. Klassen im selben Bundesland unterrichten und für die daher auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen dasselbe Schuljahr bzw. Unterrichtsjahr gilt. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 885 BlgNR
  2. GP S. 55), wonach "eine auf das SONST ÜBLICHE UNTERRICHTSJAHR bezogene durchschnittliche Berechnung zu erfolgen hat" (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof), folgt ferner, dass bei der Berechnung der "Gesamtzahl der Jahresstunden" des Vergleichslehrers die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Dauer des Schul- bzw. Unterrichtsjahres zu Grunde zu legen sind, Spezifika einzelner Schulen hingegen (wie insbesondere nach § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985 von einzelnen Schulen für schulfrei erklärte Tage oder der Entfall des Unterrichts in bestimmten Notfällen nach § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz 1985) außer Betracht zu bleiben haben.Bei der Ermittlung der "Normalarbeitszeit" eines Lehrers an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Schuljahr ist die "Gesamtzahl der Jahresstunden" eines VERGLEICHBAREN LEHRERS an einer ganzjährig geführten Schule bzw. Klasse heranzuziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270). "Vergleichbar" ist dabei ein Lehrer an einer Schule bzw. Klasse gleichen oder ähnlichen Typs mit ganzjährigem Unterricht. Durch das Abstellen auf die "Gesamtzahl der Jahresstunden" eines vergleichbaren Lehrers knüpft Paragraph 4, Absatz eins, BLVG an die schulzeitrechtlichen Regelungen über das Schul- bzw. Unterrichtsjahr an vergleiche Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985). Die "Gesamtzahl der Jahresstunden" eines Lehrers an einer "Normalschule" ist dabei in der Weise zu ermitteln, dass ausgehend von der auf Grund der gesetzlichen Regelung vorgegebenen konkreten Dauer des jeweiligen Unterrichtsjahres zu berechnen ist, wie viele Jahresstunden ein Lehrer zur Erfüllung seiner Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden (Paragraph 2, BLVG) unter Berücksichtigung unterrichtsfreier Zeiten in diesem Unterrichtsjahr zu erbringen hat. Da nach Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985 das Schuljahr in den verschiedenen Bundesländern zu unterschiedlichen Zeiten beginnt bzw. endet, ist davon auszugehen, dass nur solche Lehrer "vergleichbar" sind, die an Schulen bzw. Klassen im selben Bundesland unterrichten und für die daher auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen dasselbe Schuljahr bzw. Unterrichtsjahr gilt. Aus den Gesetzesmaterialien vergleiche , die ErläutRV 885 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode S. 55), wonach "eine auf das SONST ÜBLICHE UNTERRICHTSJAHR bezogene durchschnittliche Berechnung zu erfolgen hat" (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof), folgt ferner, dass bei der Berechnung der "Gesamtzahl der Jahresstunden" des Vergleichslehrers die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Dauer des Schul- bzw. Unterrichtsjahres zu Grunde zu legen sind, Spezifika einzelner Schulen hingegen (wie insbesondere nach Paragraph 2, Absatz 5, Schulzeitgesetz 1985 von einzelnen Schulen für schulfrei erklärte Tage oder der Entfall des Unterrichts in bestimmten Notfällen nach Paragraph 2, Absatz 7, Schulzeitgesetz 1985) außer Betracht zu bleiben haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.