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{'item': '2005/12/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2008 Geschäftszahl2005/12/0095 RechtssatzBei der Bemessung der Mehrdienstleistungsvergütung darf nicht in der Weise vorgegangen werden, dass die Gesamtzahl der vom betreffenden Lehrer erbrachten Unterrichtsstunden (unter Einrechnung der Nebenleistungen) linear über das gesamte Jahr verteilt wird: § 61 GehG geht nämlich vom "Normalfall" einer ganzjährig geführten Schule bzw. Klasse und damit einer während des gesamten Unterrichtsjahres gleichmäßigen Unterrichtserteilung aus. Dementsprechend sieht § 61 GehG - wie die Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 885 BlgNR 20. GP S. 48

  1. f)hervorheben - eine WOCHENWEISE Berechnung der Mehrdienstleistungsvergütung vor und erfordert daher eine WOCHENWEISE Zurechnung der geleisteten Unterrichtsstunden. Inwieweit gehaltene Unterrichtsstunden den Anspruch auf eine Mehrdienstleistung überhaupt begründen und wie die Mehrdienstleistung zu bemessen ist, hängt nach § 61 GehG davon ab, in welcher konkreten Woche diese Unterrichtsstunde erbracht wurde. Dies zeigt insbesondere § 61 Abs. 6 GehG, wonach Supplierstunden auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen sind, wenn in der BETREFFENDEN WOCHE die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird. § 61 Abs. 2 GehG regelt wiederum die Bemessung der Mehrdienstleistungsvergütung, wenn die BETREFFENDE KALENDERWOCHE (in der die zusätzliche Unterrichtsstunde erbracht wurde) in zwei Kalendermonate fällt und die für die Bemessung maßgeblichen Gehaltsansätze in diesen beiden Monaten unterschiedlich hoch sind. Diese Regelungen gelten mangels jeglicher Differenzierung auch für Lehrer an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr, sodass auch bei ihnen die erbrachten Mehrdienstleistungen konkreten Wochen zugeordnet werden müssen.Bei der Bemessung der Mehrdienstleistungsvergütung darf nicht in der Weise vorgegangen werden, dass die Gesamtzahl der vom betreffenden Lehrer erbrachten Unterrichtsstunden (unter Einrechnung der Nebenleistungen) linear über das gesamte Jahr verteilt wird: Paragraph 61, GehG geht nämlich vom "Normalfall" einer ganzjährig geführten Schule bzw. Klasse und damit einer während des gesamten Unterrichtsjahres gleichmäßigen Unterrichtserteilung aus. Dementsprechend sieht Paragraph 61, GehG - wie die Gesetzesmaterialien vergleiche die ErläutRV 885 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode S. 48
  2. f)hervorheben - eine WOCHENWEISE Berechnung der Mehrdienstleistungsvergütung vor und erfordert daher eine WOCHENWEISE Zurechnung der geleisteten Unterrichtsstunden. Inwieweit gehaltene Unterrichtsstunden den Anspruch auf eine Mehrdienstleistung überhaupt begründen und wie die Mehrdienstleistung zu bemessen ist, hängt nach Paragraph 61, GehG davon ab, in welcher konkreten Woche diese Unterrichtsstunde erbracht wurde. Dies zeigt insbesondere Paragraph 61, Absatz 6, GehG, wonach Supplierstunden auch dann gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen sind, wenn in der BETREFFENDEN WOCHE die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird. Paragraph 61, Absatz 2, GehG regelt wiederum die Bemessung der Mehrdienstleistungsvergütung, wenn die BETREFFENDE KALENDERWOCHE (in der die zusätzliche Unterrichtsstunde erbracht wurde) in zwei Kalendermonate fällt und die für die Bemessung maßgeblichen Gehaltsansätze in diesen beiden Monaten unterschiedlich hoch sind. Diese Regelungen gelten mangels jeglicher Differenzierung auch für Lehrer an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr, sodass auch bei ihnen die erbrachten Mehrdienstleistungen konkreten Wochen zugeordnet werden müssen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.