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{'item': '2005/12/0102'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2008 Geschäftszahl2005/12/0102 RechtssatzGemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides fällt somit uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag betreffend die Außerdienststellung des Beschwerdeführers weg. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses in Ansehung des Hauptantrages ist somit davon auszugehen, dass es dem Landesschulrat für Oberösterreich mangels der (negativen) Entscheidung über den Hauptantrag an einer Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des eventualiter gestellten Antrages über die Außerdienststellung des Beschwerdeführers fehlte (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2000, Zl. 2000/17/0042). Der Landesschulrat für Oberösterreich hat daher seinen erstinstanzlichen Bescheid mit dem er über den Eventualantrag des Beschwerdeführers abgesprochen hat, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, durch die mit dem zweitangefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers, welche die aufgezeigte Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht beseitigt, ist jener mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2001, Zl. 2000/19/0030). Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinem Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt. Diese Verletzung der Behördenzuständigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 1997, Zl. 96/19/2048, mwN).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides fällt somit uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag betreffend die Außerdienststellung des Beschwerdeführers weg. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses in Ansehung des Hauptantrages ist somit davon auszugehen, dass es dem Landesschulrat für Oberösterreich mangels der (negativen) Entscheidung über den Hauptantrag an einer Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des eventualiter gestellten Antrages über die Außerdienststellung des Beschwerdeführers fehlte vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2000, Zl. 2000/17/0042). Der Landesschulrat für Oberösterreich hat daher seinen erstinstanzlichen Bescheid mit dem er über den Eventualantrag des Beschwerdeführers abgesprochen hat, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, durch die mit dem zweitangefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers, welche die aufgezeigte Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht beseitigt, ist jener mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 2001, Zl. 2000/19/0030). Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinem Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt. Diese Verletzung der Behördenzuständigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 1997, Zl. 96/19/2048, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.