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{'item': '2005/12/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2005/12/0108 Rechtssatz§ 16 UFSG enthält in seinem Abs. 3 eine Aufzählung jener dienstrechtlichen Bestimmungen, die auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden sind, die Abs. 4 bis 6 treffen einzelne vom BDG 1979 abweichende Sonderregelungen. § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG ist in keiner dieser Bestimmungen genannt und daher durch diese nicht von der Anwendung für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates ausgenommen. Das UFSG enthält aber auch keine anderen Bestimmungen, die einer Anwendung des § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates entgegen stünden. Dies gilt sowohl für die in § 3 Abs. 8 UFSG getroffenen Regelungen über die Ernennungsvoraussetzungen (die keine Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag enthalten) wie insbesondere auch für die in § 1 Abs. 1 und § 6 UFSG verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates und seiner Mitglieder. Zwar trifft es zu, dass die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates auch Auswirkungen auf die Gestaltung des Dienst- und insbesondere des Besoldungsrechtes hat (vgl. zu den ordentlichen Gerichten etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.867/1997, zu den unabhängigen Verwaltungssenaten das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.136/1992). Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Zuordnung der Arbeitsplätze der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 sowie die Anwendung der allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften auf diese Gruppe von Beamten geeignet wäre, deren Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.Paragraph 16, UFSG enthält in seinem Absatz 3, eine Aufzählung jener dienstrechtlichen Bestimmungen, die auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden sind, die Absatz 4 bis 6 treffen einzelne vom BDG 1979 abweichende Sonderregelungen. Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG ist in keiner dieser Bestimmungen genannt und daher durch diese nicht von der Anwendung für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates ausgenommen. Das UFSG enthält aber auch keine anderen Bestimmungen, die einer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates entgegen stünden. Dies gilt sowohl für die in Paragraph 3, Absatz 8, UFSG getroffenen Regelungen über die Ernennungsvoraussetzungen (die keine Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag enthalten) wie insbesondere auch für die in Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6, UFSG verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates und seiner Mitglieder. Zwar trifft es zu, dass die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates auch Auswirkungen auf die Gestaltung des Dienst- und insbesondere des Besoldungsrechtes hat vergleiche zu den ordentlichen Gerichten etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.867 aus 1997,, zu den unabhängigen Verwaltungssenaten das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.136 aus 1992,). Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Zuordnung der Arbeitsplätze der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 sowie die Anwendung der allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften auf diese Gruppe von Beamten geeignet wäre, deren Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.