RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2005/12/0108 RechtssatzDer dem einfachen Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten zukommende weite rechtspolitische Gestaltungsspielraum gilt insbesondere auch für die Gestaltung des Gehaltsschemas (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17451/2005), und zwar auch für solche Behörden, die verfassungsgesetzlich ausdrücklich mit den Garantien der Unabhängigkeit ausgestattet sind (vgl. zu den unabhängigen Verwaltungssenaten etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16176/2001). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des § 16 Abs. 2 UFSG iVm § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Dies gilt sowohl für die Differenzierung bei der Berücksichtigung von Dienstzeiten, die beim Bund, also beim selben Dienstgeber (oder bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bzw. gleichzuhaltenden Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union, die auf Grund verfassungsgesetzlicher und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen insofern gleich zu behandeln sind: vgl. Art. 21 Abs. 4 B-VG und Art. 39 EGV sowie dazu das Urteil des EuGH vom
- November 2000, Rs C-195/98) verbracht wurden einerseits und Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern andererseits, wie auch für die Begrenzung der Anrechnung derartiger sonstiger Dienstzeiten auf das Ausmaß von maximal fünf Jahren.Der dem einfachen Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten zukommende weite rechtspolitische Gestaltungsspielraum gilt insbesondere auch für die Gestaltung des Gehaltsschemas vergleiche etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17451 aus 2005,), und zwar auch für solche Behörden, die verfassungsgesetzlich ausdrücklich mit den Garantien der Unabhängigkeit ausgestattet sind vergleiche zu den unabhängigen Verwaltungssenaten etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16176 aus 2001,). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, UFSG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Dies gilt sowohl für die Differenzierung bei der Berücksichtigung von Dienstzeiten, die beim Bund, also beim selben Dienstgeber (oder bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bzw. gleichzuhaltenden Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union, die auf Grund verfassungsgesetzlicher und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen insofern gleich zu behandeln sind: vergleiche Artikel 21, Absatz 4, B-VG und Artikel 39, EGV sowie dazu das Urteil des EuGH vom
- November 2000, Rs C-195/98) verbracht wurden einerseits und Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern andererseits, wie auch für die Begrenzung der Anrechnung derartiger sonstiger Dienstzeiten auf das Ausmaß von maximal fünf Jahren.