RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2008 Geschäftszahl2005/12/0113 RechtssatzDer methodologische Ansatz des Gutachtens ist nicht zu beanstanden, den Nachweis, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keiner höheren Funktionsgruppe zuzuordnen ist, derart zu führen, dass aufgezeigt wird, dass dessen ermittelter Punktewert gleich oder niedriger als jener der herangezogenen Richtverwendung der betreffenden Funktionsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Wenn dazu allerdings ein Vergleich von "Stellenwertpunkten" und deren Einordnung in eine "Bandbreite" von Stellenwertpunkten durchgeführt wird, muss dem Gutachten oder dem angefochtenen Bescheid entnehmbar sein, auf Grund welcher rechnerischen Operationen sich aus den für einzelne Kriterien zugewiesenen Punktewerten die letztendlich ermittelte Gesamtpunktezahl ergeben soll bzw. welche nachvollziehbaren Erwägungen diesen Operationen zu Grunde liegen. Die nach den Gesetzesmaterialien (zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550) nahe liegende Vorgangsweise, nämlich die Bildung einer Quersumme aus den einzelnen Punktewerten, wurde nämlich offenbar nicht eingehalten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2006, Zlen. 2005/12/0032, 0143 sowie Zl. 2005/12/0186, sowie vom
- Juli 2006, Zl. 2005/12/0088). Von der Darlegung der Berechnungsmethode für die Stellenwerte könnte nur dann abgesehen werden, wenn sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie auch die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung BEIDer methodologische Ansatz des Gutachtens ist nicht zu beanstanden, den Nachweis, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keiner höheren Funktionsgruppe zuzuordnen ist, derart zu führen, dass aufgezeigt wird, dass dessen ermittelter Punktewert gleich oder niedriger als jener der herangezogenen Richtverwendung der betreffenden Funktionsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Wenn dazu allerdings ein Vergleich von "Stellenwertpunkten" und deren Einordnung in eine "Bandbreite" von Stellenwertpunkten durchgeführt wird, muss dem Gutachten oder dem angefochtenen Bescheid entnehmbar sein, auf Grund welcher rechnerischen Operationen sich aus den für einzelne Kriterien zugewiesenen Punktewerten die letztendlich ermittelte Gesamtpunktezahl ergeben soll bzw. welche nachvollziehbaren Erwägungen diesen Operationen zu Grunde liegen. Die nach den Gesetzesmaterialien (zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550) nahe liegende Vorgangsweise, nämlich die Bildung einer Quersumme aus den einzelnen Punktewerten, wurde nämlich offenbar nicht eingehalten vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2006, Zlen. 2005/12/0032, 0143 sowie Zl. 2005/12/0186, sowie vom
- Juli 2006, Zl. 2005/12/0088). Von der Darlegung der Berechnungsmethode für die Stellenwerte könnte nur dann abgesehen werden, wenn sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie auch die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung BEI IDENTISCHER STRUKTUR DER BEWERTUNGSZEILE GLEICHE PUNKTEWERTE aufweisen, weil sich schon allein daraus die Identität der Funktionswerte des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einerseits und der Richtverwendung anderseits zwingend ergeben würde und die Frage, auf Grund welcher rechnerischen (oder sonstigen) Operationen Stellenwertpunkte ermittelt werden, einer Beantwortung harren kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).aufweisen, weil sich schon allein daraus die Identität der Funktionswerte des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einerseits und der Richtverwendung anderseits zwingend ergeben würde und die Frage, auf Grund welcher rechnerischen (oder sonstigen) Operationen Stellenwertpunkte ermittelt werden, einer Beantwortung harren kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).