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{'item': '2005/12/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2005 Geschäftszahl2005/12/0114 RechtssatzDer Bescheid vom

  1. Oktober 2004 betreffend Versetzung in den dauernden Ruhestand (Spruchabschnitt I, hier erfolgt eine Berufung auf den Gemeinderatsbeschluss vom
  2. Oktober 2004) und Bemessung des Ruhegenusses (Spruchabschnitt II) ist mit "Magistratsabteilung 2, Personalamt" tituliert und vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt unterfertigt. Den maßgebenden dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass der Bürgermeister im gegebenen Zusammenhang Dienstbehörde wäre. § 51 erster Satz des Statutes Wiener Neustadt 1977 sieht vor, dass alle Urkunden und Schriftstücke der Stadt vom Bürgermeister zu "unterfertigen" sind. Dem vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt "unterfertigten" Bescheid vom
  3. Oktober 2004 kommt in seinem Spruchabschnitt I. - ebenso wie dem angefochtenen Bescheid (vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt unterfertigt, im Spruch erfolgt eine Berufung auf den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom
  4. April 2005 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme i.A. Ruhegenussbemessung) - der Charakter eines Intimationsbescheides zu (ausführliche Judikaturzitate im Erkenntnis). Der Bescheid vom
  5. Oktober 2004 berief sich nur in seinem Spruchabschnitt I. auf den Gemeinderatsbeschluss vom
  6. Oktober 2004, sodass nur dieser Spruchabschnitt dem Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt zugerechnet werden kann. Spruchabschnitt II. des Bescheides vom
  7. Oktober 2004 ist dagegen vor dem Hintergrund der dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen eindeutig dem Magistrat als Dienstbehörde erster Instanz zuzurechnen. Der Wiederaufnahmeantrag betrifft seinem Inhalt nach ausschließlich den dem Magistrat zurechenbaren Spruchabschnitt II. des Bescheides vom
  8. Oktober
  9. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Bemessung des Ruhegenusses unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Nebengebührenwerte kam somit nicht der belangten Behörde zu.Der Bescheid vom
  10. Oktober 2004 betreffend Versetzung in den dauernden Ruhestand (Spruchabschnitt römisch eins, hier erfolgt eine Berufung auf den Gemeinderatsbeschluss vom
  11. Oktober 2004) und Bemessung des Ruhegenusses (Spruchabschnitt römisch zwei) ist mit "Magistratsabteilung 2, Personalamt" tituliert und vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt unterfertigt. Den maßgebenden dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass der Bürgermeister im gegebenen Zusammenhang Dienstbehörde wäre. Paragraph 51, erster Satz des Statutes Wiener Neustadt 1977 sieht vor, dass alle Urkunden und Schriftstücke der Stadt vom Bürgermeister zu "unterfertigen" sind. Dem vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt "unterfertigten" Bescheid vom
  12. Oktober 2004 kommt in seinem Spruchabschnitt römisch eins. - ebenso wie dem angefochtenen Bescheid (vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt unterfertigt, im Spruch erfolgt eine Berufung auf den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom
  13. April 2005 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme i.A. Ruhegenussbemessung) - der Charakter eines Intimationsbescheides zu (ausführliche Judikaturzitate im Erkenntnis). Der Bescheid vom
  14. Oktober 2004 berief sich nur in seinem Spruchabschnitt römisch eins. auf den Gemeinderatsbeschluss vom
  15. Oktober 2004, sodass nur dieser Spruchabschnitt dem Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt zugerechnet werden kann. Spruchabschnitt römisch zwei. des Bescheides vom
  16. Oktober 2004 ist dagegen vor dem Hintergrund der dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen eindeutig dem Magistrat als Dienstbehörde erster Instanz zuzurechnen. Der Wiederaufnahmeantrag betrifft seinem Inhalt nach ausschließlich den dem Magistrat zurechenbaren Spruchabschnitt römisch zwei. des Bescheides vom
  17. Oktober
  18. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Bemessung des Ruhegenusses unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Nebengebührenwerte kam somit nicht der belangten Behörde zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.