RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2005 Geschäftszahl2005/12/0115 RechtssatzGemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E. 108, E. 111 zu § 66 AVG). Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, a.a.O., E. 128 zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur).Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat vergleiche Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E. 108, E. 111 zu Paragraph 66, AVG). Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche hiezu die bei Walter-Thienel, a.a.O., E. 128 zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Judikatur). [hier: Sache der erstinstanzlichen Entscheidung war die (freilich unzulässige) Feststellung des Nichtvorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Verständnis des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG
- Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist hingegen die Feststellung der Höhe des dem Beamten ab
- Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses (unter Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde somit sachlich über mehr entschieden als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war, sodass sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastete, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.][hier: Sache der erstinstanzlichen Entscheidung war die (freilich unzulässige) Feststellung des Nichtvorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Verständnis des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 7, PG
- Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist hingegen die Feststellung der Höhe des dem Beamten ab
- Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses (unter Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde somit sachlich über mehr entschieden als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war, sodass sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastete, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.]