RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2006 Geschäftszahl2005/12/0117 RechtssatzBezogen auf die hier von der Beamtin des Post- und Fernmeldewesens geltend gemachten Ansprüche auf Verwendungsabgeltung und Dienstabgeltung ist zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - an Hand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird auf das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2004, 2004/12/0043, verwiesen. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen zeigt sich, dass der angefochtene Bescheid vorerst jeglicher näherer, nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die der Beamtin im gegenständlichen Zeitraum zugewiesenen Aufgaben entbehrt. Weiters unterließ es die Behörde, die für die Einstufung nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den Arbeitsplatz der Beamtin einerseits und die in Betracht kommenden Verwendungen nach der Anlage 1 zum BDG 1979 und nach der Post-ZuordnungsV 2002 andererseits umfassend darzustellen. Schließlich wird die Behörde -Bezogen auf die hier von der Beamtin des Post- und Fernmeldewesens geltend gemachten Ansprüche auf Verwendungsabgeltung und Dienstabgeltung ist zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - an Hand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird auf das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2004, 2004/12/0043, verwiesen. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen zeigt sich, dass der angefochtene Bescheid vorerst jeglicher näherer, nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die der Beamtin im gegenständlichen Zeitraum zugewiesenen Aufgaben entbehrt. Weiters unterließ es die Behörde, die für die Einstufung nach Paragraph 229, Absatz 3, dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den Arbeitsplatz der Beamtin einerseits und die in Betracht kommenden Verwendungen nach der Anlage 1 zum BDG 1979 und nach der Post-ZuordnungsV 2002 andererseits umfassend darzustellen. Schließlich wird die Behörde - unter Beiziehung eines Sachverständigen - insbesondere zu ermitteln haben, welches Bild der Vergleich der nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den (tatsächlichen) Arbeitsplatz der Beamtin einerseits und der für die in Betracht kommenden Verwendungen andererseits ergibt. Entsprechendes gilt für die Prüfung der Gebührlichkeit der Dienstabgeltung (sofern eine solche nach der Verwendungsgruppe, der die Tätigkeiten zuzuordnen sind, in Betracht kommt). unter Beiziehung eines Sachverständigen - insbesondere zu ermitteln haben, welches Bild der Vergleich der nach Paragraph 229, Absatz 3, dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den (tatsächlichen) Arbeitsplatz der Beamtin einerseits und der für die in Betracht kommenden Verwendungen andererseits ergibt. Entsprechendes gilt für die Prüfung der Gebührlichkeit der Dienstabgeltung (sofern eine solche nach der Verwendungsgruppe, der die Tätigkeiten zuzuordnen sind, in Betracht kommt).