RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2005/12/0118 RechtssatzDie Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach § 15 BGBG 1993 beurteilt sich für das fortgesetzte Verfahren (nach der teilweisen Aufhebung eines Bescheides durch das E vom
- Mai 2004, Zl. 2001/12/0163) an Hand des § 2 Abs. 2 und 6 DVG 1984 sowie der mit
- Jänner 2004 in Kraft getretenen § 1 Z. 1, § 2 DVPV-BMBWK
- § 2 Abs. 6 erster Satz DVG 1984 ist im vorliegenden Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass bei Beamten des Ruhestandes (und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen) zur Entscheidung der dort bezeichneten Angelegenheiten die Aktivdienstbehörde - und nicht etwa die Pensionsbehörde - zuständig sein soll; dagegen sollte darin keine Abgrenzung und Versteinerung der Zuständigkeiten der Dienstbehörden erster und zweiter Instanz für Beamte des Ruhestandes (und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene und Angehörige) festgeschrieben werden. Dieses Auslegungsergebnis steht mit den ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, 1182 BlgNR XXI. GP 75, im Einklang, wonach die Dienstgeberzuständigkeiten - ausgenommen jene hinsichtlich der Beamten der Zentralstelle und der Leiter unmittelbar nachgeordneter Dienstbehörden - nunmehr kraft Gesetzes GENERELL den (mittelbar oder unmittelbar) nachgeordneten Dienststellen als Dienstbehörden erster Instanz übertragen werden sollen. Auch das vorliegende, im Gefolge des genannten E vom
- Mai 2004 wiederum "anhängige" Verfahren wurde vom Tatbestand des § 2 Abs. 2 DVPV-BMBWK 2003 erfasst, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Schadenersatzanspruch auf die in § 1 Z 1 DVPV-BMBWK 2003 bezeichnete Behörde erster Instanz überging. Die belangte Behörde traf daher in Folge dieses Zuständigkeitsüberganges keine Entscheidungspflicht mehr (vgl. etwa die B vom
- Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132, sowie vom
- Februar 2003, Zl. 2000/12/0073 und Zl. 2002/12/0139, mwN).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Paragraph 15, BGBG 1993 beurteilt sich für das fortgesetzte Verfahren (nach der teilweisen Aufhebung eines Bescheides durch das E vom
- Mai 2004, Zl. 2001/12/0163) an Hand des Paragraph 2, Absatz 2 und 6 DVG 1984 sowie der mit
- Jänner 2004 in Kraft getretenen Paragraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, DVPV-BMBWK
- Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz DVG 1984 ist im vorliegenden Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass bei Beamten des Ruhestandes (und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen) zur Entscheidung der dort bezeichneten Angelegenheiten die Aktivdienstbehörde - und nicht etwa die Pensionsbehörde - zuständig sein soll; dagegen sollte darin keine Abgrenzung und Versteinerung der Zuständigkeiten der Dienstbehörden erster und zweiter Instanz für Beamte des Ruhestandes (und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene und Angehörige) festgeschrieben werden. Dieses Auslegungsergebnis steht mit den ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, 1182 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 75, im Einklang, wonach die Dienstgeberzuständigkeiten - ausgenommen jene hinsichtlich der Beamten der Zentralstelle und der Leiter unmittelbar nachgeordneter Dienstbehörden - nunmehr kraft Gesetzes GENERELL den (mittelbar oder unmittelbar) nachgeordneten Dienststellen als Dienstbehörden erster Instanz übertragen werden sollen. Auch das vorliegende, im Gefolge des genannten E vom
- Mai 2004 wiederum "anhängige" Verfahren wurde vom Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, DVPV-BMBWK 2003 erfasst, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Schadenersatzanspruch auf die in Paragraph eins, Ziffer eins, DVPV-BMBWK 2003 bezeichnete Behörde erster Instanz überging. Die belangte Behörde traf daher in Folge dieses Zuständigkeitsüberganges keine Entscheidungspflicht mehr vergleiche etwa die B vom
- Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132, sowie vom
- Februar 2003, Zl. 2000/12/0073 und Zl. 2002/12/0139, mwN).