← Österreich

{'item': '2005/12/0123'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.11.2008 Geschäftszahl2005/12/0123 RechtssatzDas PBÜ-G dient nach seinem § 10 der Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom

  1. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen. Als "Übergang" im Sinne dieser RL gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 lit. a "der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit". Aus den Gesetzesmaterialien zu § 3 PBÜ-G ergibt sich zwar, dass die Begriffsdefinition des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. insofern umfassender ist als der Begriff des "Betriebsüberganges" im Sinne der genannten Betriebsübergangs-RL, als er sich auch auf Beamte sowie auf die Übertragung hoheitlicher Aufgaben erstreckt (vgl. zur Unanwendbarkeit der Betriebsübergangs-RL auf öffentlichrechtlich Bedienstete das Urteil des EuGH vom
  2. September 2000, Collino, Rs C-343/98 = Slg. 2000 I-6659, sowie Baumgartner, Ausgliederung und öffentlicher Dienst, 2006, S. 480 ff, mwN). Da den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ist, dass abgesehen von den explizit genannten Abweichungen weitere Divergenzen zum Begriffsverständnis der Betriebsübergangs-RL intendiert waren, ist aber davon auszugehen, dass § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm Abs. 2 PBÜ-G im Übrigen an das Verständnis dieser Richtlinie anknüpft. Entscheidendes Merkmal für einen Betriebsübergang im Sinne dieser Richtlinie ist nach der zitierten Definition der Übergang einer ihre Identität bewahrenden "wirtschaftlichen Einheit". Damit ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung gemeint (vgl. Baumgartner, aaO, S. 474, mwN). Aus diesem Begriffsverständnis folgt, dass die Zuweisung eines Landesbediensteten zu einem ausgegliederten Rechtsträger nach den genannten Bestimmungen nur dann möglich sein soll, wenn sein Arbeitsplatz jener Organisationseinheit zugeordnet ist, die durch die Ausgliederung auf einen anderen Rechtsträger übergeht, oder anders gewendet, wenn die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes im Zuge der Ausgliederung (zur Gänze oder überwiegend) auf den betreffenden ausgegliederten Rechtsträger übergehen.Das PBÜ-G dient nach seinem Paragraph 10, der Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom
  3. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen. Als "Übergang" im Sinne dieser RL gilt nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, Litera a, "der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit". Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 3, PBÜ-G ergibt sich zwar, dass die Begriffsdefinition des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. insofern umfassender ist als der Begriff des "Betriebsüberganges" im Sinne der genannten Betriebsübergangs-RL, als er sich auch auf Beamte sowie auf die Übertragung hoheitlicher Aufgaben erstreckt vergleiche zur Unanwendbarkeit der Betriebsübergangs-RL auf öffentlichrechtlich Bedienstete das Urteil des EuGH vom
  4. September 2000, Collino, Rs C-343/98 = Slg. 2000 I-6659, sowie Baumgartner, Ausgliederung und öffentlicher Dienst, 2006, S. 480 ff, mwN). Da den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ist, dass abgesehen von den explizit genannten Abweichungen weitere Divergenzen zum Begriffsverständnis der Betriebsübergangs-RL intendiert waren, ist aber davon auszugehen, dass Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, PBÜ-G im Übrigen an das Verständnis dieser Richtlinie anknüpft. Entscheidendes Merkmal für einen Betriebsübergang im Sinne dieser Richtlinie ist nach der zitierten Definition der Übergang einer ihre Identität bewahrenden "wirtschaftlichen Einheit". Damit ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung gemeint vergleiche Baumgartner, aaO, S. 474, mwN). Aus diesem Begriffsverständnis folgt, dass die Zuweisung eines Landesbediensteten zu einem ausgegliederten Rechtsträger nach den genannten Bestimmungen nur dann möglich sein soll, wenn sein Arbeitsplatz jener Organisationseinheit zugeordnet ist, die durch die Ausgliederung auf einen anderen Rechtsträger übergeht, oder anders gewendet, wenn die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes im Zuge der Ausgliederung (zur Gänze oder überwiegend) auf den betreffenden ausgegliederten Rechtsträger übergehen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.