RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2005 Geschäftszahl2005/12/0124 RechtssatzDas Vorliegen einer Dienstunfähigkeit (im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979) im Herbst 2003 könnte einen im Hauptinhalt des Spruchs des das Verfahren nach dem BB-SozPG 1997 (mit der Verfügung der Ruhestandsversetzung) abschließenden Bescheides (hier vom
- November 2003), dessen Wiederaufnahme der Beamte anstrebt, vorerst nur dann herbeiführen, wenn ihr in jenen Bestimmungen, auf die sich der genannte Bescheid stützt (§§ 207n Abs. 1 BDG 1979 sowie § 22g Abs. 4 und 4a Z. 1 BB-SozPG 1997), die Bedeutung eines negativen Tatbestandsmerkmales zukäme. Eine ausdrückliche derartige Anordnung (positive Erledigung eines nach § 207n Abs. 1 BDG 1979 iVm § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 gestellten Antrags nur dann, wenn der Beamte nicht dienstunfähig - im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 - ist), findet sich in jenen Bestimmungen nicht. Auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmungen mit § 14 BDG 1979 könnte äußerstenfalls geschlossen werden, dass die belangte Behörde in Ermangelung der Anhängigkeit eines Verfahrens nach § 14 BDG 1979 den Antrag des Beamten nach § 207n Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 22g Abs. 4a Z. 1 BB-SozPG 1997 nur dann abzuweisen gehabt hätte, wenn ihr die allenfalls vorliegende (objektiv gegebene) Dienstunfähigkeit des Beamten bekannt war. Dass dies zuträfe, hat der Beamte aber nicht behauptet. Sohin hätte selbst eine allfällige Dienstunfähigkeit (im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979) des Beamten im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom
- November 2003 nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid geführt.Das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit (im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979) im Herbst 2003 könnte einen im Hauptinhalt des Spruchs des das Verfahren nach dem BB-SozPG 1997 (mit der Verfügung der Ruhestandsversetzung) abschließenden Bescheides (hier vom
- November 2003), dessen Wiederaufnahme der Beamte anstrebt, vorerst nur dann herbeiführen, wenn ihr in jenen Bestimmungen, auf die sich der genannte Bescheid stützt (Paragraphen 207 n, Absatz eins, BDG 1979 sowie Paragraph 22 g, Absatz 4 und 4 a Ziffer eins, BB-SozPG 1997), die Bedeutung eines negativen Tatbestandsmerkmales zukäme. Eine ausdrückliche derartige Anordnung (positive Erledigung eines nach Paragraph 207 n, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 22 g, Absatz 4 a, BB-SozPG 1997 gestellten Antrags nur dann, wenn der Beamte nicht dienstunfähig - im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 - ist), findet sich in jenen Bestimmungen nicht. Auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmungen mit Paragraph 14, BDG 1979 könnte äußerstenfalls geschlossen werden, dass die belangte Behörde in Ermangelung der Anhängigkeit eines Verfahrens nach Paragraph 14, BDG 1979 den Antrag des Beamten nach Paragraph 207 n, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 22 g, Absatz 4 a, Ziffer eins, BB-SozPG 1997 nur dann abzuweisen gehabt hätte, wenn ihr die allenfalls vorliegende (objektiv gegebene) Dienstunfähigkeit des Beamten bekannt war. Dass dies zuträfe, hat der Beamte aber nicht behauptet. Sohin hätte selbst eine allfällige Dienstunfähigkeit (im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979) des Beamten im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom
- November 2003 nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid geführt.