← Österreich

{'item': '2005/12/0147'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2006 Geschäftszahl2005/12/0147 RechtssatzDer Beamte hat im gesamten Verwaltungsverfahren nicht bestritten, dass u.a. Verkehrsüberwachungen und Geschwindigkeitsmessungen im exekutiven Außendienst zu seinen dienstlichen Aufgaben zählen. Seine Nebenbeschäftigung zielt nach eigener Darstellung auf die Unterstützung vor allem von Gemeinden (auch) bei der Überwachung von Fahrgeschwindigkeiten ab. Es ist damit - jedenfalls aus dem Blickwinkel der hievon betroffenen Verkehrsteilnehmer - eine gewisse Konkurrenzsituation gegeben, die diese dahin interpretieren könnten, die Exekutive wäre, jedenfalls für sich allein, zu einer ausreichenden Überwachung des fließenden Verkehrs (zumindest im Gemeindegebiet) nicht in der Lage. Anders als bei typischerweise als Ergänzung zur öffentlichen Sicherheitspolizei angesehenen Überwachung privater Bereiche (etwa von Banken oder Verkaufslokalen) kann der Dienstbehörde hier nicht entgegengetreten werden, wenn sie einen engen Zusammenhang der beabsichtigten Nebenbeschäftigung mit der Verkehrsüberwachung durch den Beamten als Exekutivbeamter bejaht, die als typischerweise ausschließlich von der Exekutive wahrzunehmende Aufgabe angesehen wird. Dabei würde er im Fall einer Ausübung der Nebenbeschäftigung als Angehöriger eines Wachkörpers den Eindruck mangelnder Leistungsfähigkeit desselben - jedenfalls aus dem Blickwinkel der beteiligten Verkehrskreise - erwecken und damit deren Vertrauen in die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze untergraben. Bereits diese Überlegung zeigt, dass die Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. November 1997, Zl. 97/12/0363) gegeben ist, ohne dass es näherer Feststellungen zu weiteren Einzelheiten des konkreten Tätigkeitsbereiches des Beamten im Dienst und bei Ausübung der Nebenbeschäftigung bedürfte. Schon die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung fällt nämlich unter den Tatbestand eines wesentlichen dienstlichen Interesses im Sinn der genannten Bestimmung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. Dezember 2001, Zl. 97/12/0064, und vom
  3. Juli 2002, Zl. 2000/12/0179).Der Beamte hat im gesamten Verwaltungsverfahren nicht bestritten, dass u.a. Verkehrsüberwachungen und Geschwindigkeitsmessungen im exekutiven Außendienst zu seinen dienstlichen Aufgaben zählen. Seine Nebenbeschäftigung zielt nach eigener Darstellung auf die Unterstützung vor allem von Gemeinden (auch) bei der Überwachung von Fahrgeschwindigkeiten ab. Es ist damit - jedenfalls aus dem Blickwinkel der hievon betroffenen Verkehrsteilnehmer - eine gewisse Konkurrenzsituation gegeben, die diese dahin interpretieren könnten, die Exekutive wäre, jedenfalls für sich allein, zu einer ausreichenden Überwachung des fließenden Verkehrs (zumindest im Gemeindegebiet) nicht in der Lage. Anders als bei typischerweise als Ergänzung zur öffentlichen Sicherheitspolizei angesehenen Überwachung privater Bereiche (etwa von Banken oder Verkaufslokalen) kann der Dienstbehörde hier nicht entgegengetreten werden, wenn sie einen engen Zusammenhang der beabsichtigten Nebenbeschäftigung mit der Verkehrsüberwachung durch den Beamten als Exekutivbeamter bejaht, die als typischerweise ausschließlich von der Exekutive wahrzunehmende Aufgabe angesehen wird. Dabei würde er im Fall einer Ausübung der Nebenbeschäftigung als Angehöriger eines Wachkörpers den Eindruck mangelnder Leistungsfähigkeit desselben - jedenfalls aus dem Blickwinkel der beteiligten Verkehrskreise - erwecken und damit deren Vertrauen in die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze untergraben. Bereits diese Überlegung zeigt, dass die Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, dritter Fall BDG 1979 vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. November 1997, Zl. 97/12/0363) gegeben ist, ohne dass es näherer Feststellungen zu weiteren Einzelheiten des konkreten Tätigkeitsbereiches des Beamten im Dienst und bei Ausübung der Nebenbeschäftigung bedürfte. Schon die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung fällt nämlich unter den Tatbestand eines wesentlichen dienstlichen Interesses im Sinn der genannten Bestimmung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  5. Dezember 2001, Zl. 97/12/0064, und vom
  6. Juli 2002, Zl. 2000/12/0179).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.