RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2005/12/0148 RechtssatzIm vorliegenden Fall wurde durch Punkt
- des Antrages des Beschwerdeführers ausdrücklich begehrt, darüber abzusprechen, dass bestimmte Personalmaßnahmen als qualifizierte Verwendungsänderungen gemäß § 40 BDG 1979 anzusehen sind. Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheides weist diesen Antrag unter ausdrücklicher Berufung auf § 40 BDG 1979 zurück. Jedenfalls zur Klärung, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, ist die Berufungskommission zuständig. Damit ist der Instanzenzug hinsichtlich dieses - von den anderen Spruchpunkten trennbaren - Spruchpunktes nicht erschöpft. Zur Behandlung der gegen diesen Spruchpunkt gerichteten Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zuständig. Im Hinblick darauf, dass dieser Spruchpunkt mittlerweile auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung von der Berufungskommission ersatzlos aufgehoben wurde, ist zu bemerken, dass bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vorlag, und das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung von Anbeginn dem Wegfall einer Rechtsverletzungsmöglichkeit während des Beschwerdeverfahrens, der zu dessen Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führen müsste, rechtlich vorgeht (vgl. den hg. Beschluss vom
- Dezember 1994, Zl. 93/01/1195, mwN). Da die gegen SpruchpunktIm vorliegenden Fall wurde durch Punkt
- des Antrages des Beschwerdeführers ausdrücklich begehrt, darüber abzusprechen, dass bestimmte Personalmaßnahmen als qualifizierte Verwendungsänderungen gemäß Paragraph 40, BDG 1979 anzusehen sind. Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheides weist diesen Antrag unter ausdrücklicher Berufung auf Paragraph 40, BDG 1979 zurück. Jedenfalls zur Klärung, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, ist die Berufungskommission zuständig. Damit ist der Instanzenzug hinsichtlich dieses - von den anderen Spruchpunkten trennbaren - Spruchpunktes nicht erschöpft. Zur Behandlung der gegen diesen Spruchpunkt gerichteten Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zuständig. Im Hinblick darauf, dass dieser Spruchpunkt mittlerweile auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung von der Berufungskommission ersatzlos aufgehoben wurde, ist zu bemerken, dass bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vorlag, und das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung von Anbeginn dem Wegfall einer Rechtsverletzungsmöglichkeit während des Beschwerdeverfahrens, der zu dessen Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führen müsste, rechtlich vorgeht vergleiche den hg. Beschluss vom
- Dezember 1994, Zl. 93/01/1195, mwN). Da die gegen Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde vom Beschwerdeführer auch nach dessen Aufhebung durch die Berufungskommission nicht zurückgezogen worden ist, war die Beschwerde insofern gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.Beschwerdeführer auch nach dessen Aufhebung durch die Berufungskommission nicht zurückgezogen worden ist, war die Beschwerde insofern gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
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