← Österreich

{'item': '2005/12/0148'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2005/12/0148 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/12/0262 E

  1. Oktober 2002 RS 4 (Hier zweiter und dritter Satz. Hier mit dem Zusatz: Das rechtliche Interesse des Beamten ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung seines Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch im gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beamten von der Einstufung gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 abweichend gelöst werden könnte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. November 2002, Zl. 2001/12/0113, und vom
  3. Oktober 2006, Zl. 2001/12/0245). Einer rechtskräftigen Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt gemäß § 137 Abs. 9 BDG 1979 eine über den Einzelfall hinausgehende "erweiterte Bestandskraft" zu, um eine Ausweitung des Verwaltungsaufwandes, der sich allein aus dem Umstand des Wechsels des Arbeitsplatzinhabers begründen würde, zu vermeiden.)(Hier zweiter und dritter Satz. Hier mit dem Zusatz: Das rechtliche Interesse des Beamten ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung seines Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch im gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beamten von der Einstufung gemäß Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 abweichend gelöst werden könnte vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. November 2002, Zl. 2001/12/0113, und vom
  5. Oktober 2006, Zl. 2001/12/0245). Einer rechtskräftigen Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt gemäß Paragraph 137, Absatz 9, BDG 1979 eine über den Einzelfall hinausgehende "erweiterte Bestandskraft" zu, um eine Ausweitung des Verwaltungsaufwandes, der sich allein aus dem Umstand des Wechsels des Arbeitsplatzinhabers begründen würde, zu vermeiden.) StammrechtssatzSollte die belangte Behörde mit der von ihr gewählten Begründung gemeint haben, es bestünde kein Recht des Beamten, entgegen der im Stellenplan ausgewiesenen Bewertung des Arbeitsplatzes diese überprüfen zu lassen, irrt sie. Der Verwaltungsgerichtshof hat, ausgehend vom Gesetzeswortlaut in den Materialien zu dem mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema für die Besoldungsgruppen A, E und M in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein subjektives Recht eines Beamten besteht, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Sollte in einem solchen Feststellungsverfahren die Unrichtigkeit der vorgenommenen Bewertung zu Tage treten, ist die Dienstbehörde verpflichtet, so rasch als möglich die Neubewertung des Arbeitsplatzes in dem im Gesetz vorgezeichneten Verfahren einzuleiten und die besoldungsrechtlichen Unterschiede im Rahmen der einschlägigen Regelungen des Gehaltsgesetzes rückwirkend zu beheben bzw. auszugleichen (Hinweis E vom
  6. Juni 1998, Zl. 97/12/0421). Ein solches Recht auf Neubewertung eines Arbeitsplatzes besteht aber nicht nur im Fall der unrichtigen Erstbewertung eines Arbeitsplatzes, sondern auch im Fall der Veränderung der Aufgaben eines (ursprünglich allenfalls richtig bewerteten) Arbeitsplatzes. Auch in diesem Zusammenhang gilt, was der Verwaltungsgerichtshof im E vom
  7. Mai 2001, Zl. 96/12/0319, mit näherer Begründung, ausgesprochen hat, nämlich dass der Beamte, der nach dem Besoldungsreformgesetz in das Funktionszulagenschema optiert hat, ein vom Stellenplan unabhängiges Recht auf gesetzmäßige Einstufung seines Arbeitsplatzes mit den daraus folgenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen hat.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.