RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2005/12/0148 RechtssatzDer Beschwerdeführer stellte ua folgende Anträge: "
- Meinen Arbeitsplatz mit Stichtag 1.1.2002 gemäß § 137 BDG (mit A1/5) zuDer Beschwerdeführer stellte ua folgende Anträge: "
- Meinen Arbeitsplatz mit Stichtag 1.1.2002 gemäß Paragraph 137, BDG (mit A1/5) zu bewerten. ...
- Für den Fall, dass mein Arbeitsplatz mit A1/4 oder geringer bewertet wird sämtliche von mir zwischen 1.1.2002 und 31.3.2003 geleisteten 522,45 Überstunden (siehe detaillierte Aufstellung in der Anlage) auszubezahlen. ...". Da der unter Punkt 3 gestellte Antrag als Eventualantrag im Verhältnis zu dem unter Punkt 1 gestellten Antrag formuliert war, führt die Aufhebung des im Spruchpunkt A) erfolgten Abspruches über den Hauptantrag des Beschwerdeführers notwendig auch zur Aufhebung des unter B) erfolgten Abspruches über den Eventualantrag: Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt nämlich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Spruchpunktes A) die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung von Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides fällt somit uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag betreffend die Überstundenbezahlung weg. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses in Ansehung des Hauptantrages ist nun davon auszugehen, dass es der belangten Behörde mangels der (negativen) Entscheidung über den Hauptantrag an einer Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des eventualiter gestellten Antrages des Beschwerdeführers fehlte (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 2000/17/0042).oder geringer bewertet wird sämtliche von mir zwischen 1.1.2002 und 31.3.2003 geleisteten 522,45 Überstunden (siehe detaillierte Aufstellung in der Anlage) auszubezahlen. ...". Da der unter Punkt 3 gestellte Antrag als Eventualantrag im Verhältnis zu dem unter Punkt 1 gestellten Antrag formuliert war, führt die Aufhebung des im Spruchpunkt A) erfolgten Abspruches über den Hauptantrag des Beschwerdeführers notwendig auch zur Aufhebung des unter B) erfolgten Abspruches über den Eventualantrag: Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt nämlich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Spruchpunktes A) die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung von Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides fällt somit uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag betreffend die Überstundenbezahlung weg. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses in Ansehung des Hauptantrages ist nun davon auszugehen, dass es der belangten Behörde mangels der (negativen) Entscheidung über den Hauptantrag an einer Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des eventualiter gestellten Antrages des Beschwerdeführers fehlte vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 2000/17/0042).
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