RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2006 Geschäftszahl2005/12/0161 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 50 Abs. 1 LDG 1984 vergleichbaren Bestimmung des § 61 Abs. 1 des GehG 1956 - auch in diesem Fall gebührt die besondere Vergütung für die dort erfassten Leistungen (im Wesentlichen Unterrichtserteilung und bestimmte ihr gleichgestellte taxativ aufgezählte Tätigkeiten) anstelle der in den §§ 16 bis 18 GehG 1956 angeführten Nebengebühren - kommt für Mehrleistungen von Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit (einschließlich der sonstigen vom § 61 Abs. 1 GehG 1956 erfassten Leistungen) eine Abgeltung nach den Bestimmungen der §§ 16 ff GehG 1956 in Betracht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, sowie vom
- Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, mwN). Überträgt man dieses Auslegungsergebnis auf § 50 Abs. 1 LDG 1984, folgt daraus, dass eine Vergütung von Mehrdienstleistungen, die ihrer Art nach unter den Tatbestand des § 43 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 3 LDG 1984 fallen, in Anwendung der allgemeinen Vergütungsbestimmungen (§§ 16 ff GehG 1956) nicht ausgeschlossen ist; daher können aus dem Titel "sonstige Tätigkeiten" im Sinn des § 43 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 3 LDG 1984 auch für Landeslehrer Ansprüche auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach den §§ 16 ff GehG 1956 entstehen (was in dem hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, unter Anführung der dafür sprechenden Argumente noch offen gelassen wurde).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, des GehG 1956 - auch in diesem Fall gebührt die besondere Vergütung für die dort erfassten Leistungen (im Wesentlichen Unterrichtserteilung und bestimmte ihr gleichgestellte taxativ aufgezählte Tätigkeiten) anstelle der in den Paragraphen 16 bis 18 GehG 1956 angeführten Nebengebühren - kommt für Mehrleistungen von Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit (einschließlich der sonstigen vom Paragraph 61, Absatz eins, GehG 1956 erfassten Leistungen) eine Abgeltung nach den Bestimmungen der Paragraphen 16, ff GehG 1956 in Betracht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, sowie vom
- Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, mwN). Überträgt man dieses Auslegungsergebnis auf Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984, folgt daraus, dass eine Vergütung von Mehrdienstleistungen, die ihrer Art nach unter den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, LDG 1984 fallen, in Anwendung der allgemeinen Vergütungsbestimmungen (Paragraphen 16, ff GehG 1956) nicht ausgeschlossen ist; daher können aus dem Titel "sonstige Tätigkeiten" im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, LDG 1984 auch für Landeslehrer Ansprüche auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach den Paragraphen 16, ff GehG 1956 entstehen (was in dem hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, unter Anführung der dafür sprechenden Argumente noch offen gelassen wurde). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/12/0168