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{'item': '2005/12/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2005/12/0165 RechtssatzIm gegenständlichen Beschwerdefall bedarf die Regelung des § 22 Abs. 3 RGV jedenfalls keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung und erweist sich ebenso wenig wie die konkrete Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit anhand des jeweils aktuellen Kursbuches als besonders schwierig (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2002, Zl. 2001/12/0050). Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zwei möglichen Busverbindungen, die sich nur dadurch unterscheiden, dass der Anmarschweg zur Abfahrtsstelle um 300 m differiert, von einem exekutivdiensttauglichen Beamten die Verbindung mit der kürzeren Fahrzeit (zum Dienstort bzw. zum Wohnort) als Grundlage für die Berechnung des Gebührenanspruches heranzuziehen war. Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt einem Beamten jedenfalls zumutbar, anhand öffentlich zugänglicher Kursbücher die möglichen Verbindungen vom Wohnort zum Zuteilungsort und die dafür notwendigen Fahrzeiten eigenständig zu ermitteln. Nach dem Fahrplan hätte dem Beschwerdeführer somit auffallen müssen, dass es neben der von ihm bevorzugten Verbindung eine andere gegeben hat, bei der die Fahrzeit weniger als zwei Stunden betrug. Bei Anwendung des durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer daher zumindest Zweifel hinsichtlich der von ihm ausgewählten Fahrplanvariante und damit auch an der Rechtmäßigkeit der an ihn (unter Zugrundelegung dieser Variante) geleisteten Zahlungen haben müssen.Im gegenständlichen Beschwerdefall bedarf die Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV jedenfalls keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung und erweist sich ebenso wenig wie die konkrete Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit anhand des jeweils aktuellen Kursbuches als besonders schwierig vergleiche dazu schon das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2002, Zl. 2001/12/0050). Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zwei möglichen Busverbindungen, die sich nur dadurch unterscheiden, dass der Anmarschweg zur Abfahrtsstelle um 300 m differiert, von einem exekutivdiensttauglichen Beamten die Verbindung mit der kürzeren Fahrzeit (zum Dienstort bzw. zum Wohnort) als Grundlage für die Berechnung des Gebührenanspruches heranzuziehen war. Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt einem Beamten jedenfalls zumutbar, anhand öffentlich zugänglicher Kursbücher die möglichen Verbindungen vom Wohnort zum Zuteilungsort und die dafür notwendigen Fahrzeiten eigenständig zu ermitteln. Nach dem Fahrplan hätte dem Beschwerdeführer somit auffallen müssen, dass es neben der von ihm bevorzugten Verbindung eine andere gegeben hat, bei der die Fahrzeit weniger als zwei Stunden betrug. Bei Anwendung des durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer daher zumindest Zweifel hinsichtlich der von ihm ausgewählten Fahrplanvariante und damit auch an der Rechtmäßigkeit der an ihn (unter Zugrundelegung dieser Variante) geleisteten Zahlungen haben müssen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.