RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.2009 Geschäftszahl2005/12/0175 RechtssatzVon der Einreihung eines Landesbeamten in eine Funktionslaufbahn ist die Frage der Höhe des ihm nach einer verschlechternden Verwendungsänderung gebührenden Gehalts zu unterscheiden. Diese richtet sich gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LGehG 2001 zwar grundsätzlich nach der Bewertung des zugewiesenen Arbeitsplatzes; hat jedoch der Landesbeamte die Gründe für die verschlechternde Verwendungsänderung nicht zu vertreten, so gebührt ihm nach § 26 Abs. 2 Oö. LGehG 2001 sein letzter (höherer) Monatsbezug solange weiter, bis er entsprechend seiner neuen Einreihung diesen Bezug (infolge Vorrückungen) erreicht hat ("Aufsaugung"). Im Falle einer Verwendungsänderung eines Landesbeamten muss also zwischen seiner -Von der Einreihung eines Landesbeamten in eine Funktionslaufbahn ist die Frage der Höhe des ihm nach einer verschlechternden Verwendungsänderung gebührenden Gehalts zu unterscheiden. Diese richtet sich gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Oö. LGehG 2001 zwar grundsätzlich nach der Bewertung des zugewiesenen Arbeitsplatzes; hat jedoch der Landesbeamte die Gründe für die verschlechternde Verwendungsänderung nicht zu vertreten, so gebührt ihm nach Paragraph 26, Absatz 2, Oö. LGehG 2001 sein letzter (höherer) Monatsbezug solange weiter, bis er entsprechend seiner neuen Einreihung diesen Bezug (infolge Vorrückungen) erreicht hat ("Aufsaugung"). Im Falle einer Verwendungsänderung eines Landesbeamten muss also zwischen seiner - nach der zugewiesenen Verwendung zu beurteilenden - Einreihung in eine Funktionslaufbahn einerseits und der Höhe des ihm zustehenden Bezuges anderseits unterschieden werden, weil in jenen Fällen, in denen die Gründe für die Verwendungsänderung nicht vom Landesbeamten zu vertreten sind, der zustehende Bezug sich zunächst nach dem letzten Monatsbezug seiner Vorverwendung richtet. Unabhängig davon, ob diese "Aufsaugungsregelung" zur Anwendung kommt, ist der Landesbeamte aber jedenfalls seiner neuen Verwendung entsprechend in eine Funktionslaufbahn einzureihen. Dies folgt allein schon daraus, dass diese Einreihung dafür maßgeblich ist, welcher Bezug dem Landesbeamten auf Grund der neuen Verwendung zustünde, was wiederum ausschlaggebend dafür ist, wie lange der letzte Monatsbezug vor der Verwendungsänderung nach § 26 Abs. 2 Oö. LGehG 2001 weiter zusteht. nach der zugewiesenen Verwendung zu beurteilenden - Einreihung in eine Funktionslaufbahn einerseits und der Höhe des ihm zustehenden Bezuges anderseits unterschieden werden, weil in jenen Fällen, in denen die Gründe für die Verwendungsänderung nicht vom Landesbeamten zu vertreten sind, der zustehende Bezug sich zunächst nach dem letzten Monatsbezug seiner Vorverwendung richtet. Unabhängig davon, ob diese "Aufsaugungsregelung" zur Anwendung kommt, ist der Landesbeamte aber jedenfalls seiner neuen Verwendung entsprechend in eine Funktionslaufbahn einzureihen. Dies folgt allein schon daraus, dass diese Einreihung dafür maßgeblich ist, welcher Bezug dem Landesbeamten auf Grund der neuen Verwendung zustünde, was wiederum ausschlaggebend dafür ist, wie lange der letzte Monatsbezug vor der Verwendungsänderung nach Paragraph 26, Absatz 2, Oö. LGehG 2001 weiter zusteht.
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