RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2008 Geschäftszahl2005/12/0177 RechtssatzFür eine Bemessung bzw. Neubemessung der Verwendungszulage nach § 74b Abs. 1 Z. 3 DGO Graz unter Anknüpfung an die DAUER DER AUSÜBUNG EINER LEITUNGSFUNKTION bleibt kein Raum. Ein derartiges Abstellen auf die Dauer der Funktionsausübung würde im Gegenteil mit den Zielsetzungen der gesetzlichen Regelung in Konflikt geraten: Ziel der
- Gehaltsgesetz-Novelle 1972 (auf die die Vorbildregelung des § 74b DGO Graz in § 30a Gehaltsgesetz zurückgeht) war eine stärkere Betonung des Leistungsprinzips, womit eine Abschwächung der Bedeutung des Laufbahnprinzips verbunden war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 95/12/0042, mwN). In diesem Sinne haben Beamte, die höherwertige Dienstleistungen erbringen oder eine besonders verantwortungsvolle Führungsfunktion in der Verwaltung ausüben, einen Anspruch auf eine ruhegenussfähige Verwendungszulage. Durch die Verwendungszulagen sollen grundsätzlich Differenzen zwischen dem Wert der vom Beamten auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Arbeitsleistungen und seinem im Wesentlichen nach den Grundsätzen der Vorbildung und dem Laufbahnprinzip orientierten Gehalt abgegolten werden. Maßgeblich ist daher in erster Linie eine inhaltliche Bewertung der auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu tragenden besonderen Verantwortung unter Beachtung der Verwendungsgruppen- und Dienstklassengliederung. Eine Vorgangsweise, wonach bei der Bemessung der Verwendungszulage nach § 74b Abs. 1 Z. 3 DGO Graz auf die Dauer der Funktionsausübung abgestellt wird, läuft diesen Zielsetzungen des Gesetzes offenkundig zuwider: Durch eine solche Art der Bemessung wird nämlich nicht der Wert der erbrachten Arbeitsleistung abgegolten, sondern ein System von Zeitvorrückungen eingeführt. Dies entspricht jedoch einem "Laufbahnprinzip", nicht aber dem von § 74b DGO Graz verfolgten "Leistungsprinzip".Für eine Bemessung bzw. Neubemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 3, DGO Graz unter Anknüpfung an die DAUER DER AUSÜBUNG EINER LEITUNGSFUNKTION bleibt kein Raum. Ein derartiges Abstellen auf die Dauer der Funktionsausübung würde im Gegenteil mit den Zielsetzungen der gesetzlichen Regelung in Konflikt geraten: Ziel der
- Gehaltsgesetz-Novelle 1972 (auf die die Vorbildregelung des Paragraph 74 b, DGO Graz in Paragraph 30 a, Gehaltsgesetz zurückgeht) war eine stärkere Betonung des Leistungsprinzips, womit eine Abschwächung der Bedeutung des Laufbahnprinzips verbunden war vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 95/12/0042, mwN). In diesem Sinne haben Beamte, die höherwertige Dienstleistungen erbringen oder eine besonders verantwortungsvolle Führungsfunktion in der Verwaltung ausüben, einen Anspruch auf eine ruhegenussfähige Verwendungszulage. Durch die Verwendungszulagen sollen grundsätzlich Differenzen zwischen dem Wert der vom Beamten auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Arbeitsleistungen und seinem im Wesentlichen nach den Grundsätzen der Vorbildung und dem Laufbahnprinzip orientierten Gehalt abgegolten werden. Maßgeblich ist daher in erster Linie eine inhaltliche Bewertung der auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu tragenden besonderen Verantwortung unter Beachtung der Verwendungsgruppen- und Dienstklassengliederung. Eine Vorgangsweise, wonach bei der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 3, DGO Graz auf die Dauer der Funktionsausübung abgestellt wird, läuft diesen Zielsetzungen des Gesetzes offenkundig zuwider: Durch eine solche Art der Bemessung wird nämlich nicht der Wert der erbrachten Arbeitsleistung abgegolten, sondern ein System von Zeitvorrückungen eingeführt. Dies entspricht jedoch einem "Laufbahnprinzip", nicht aber dem von Paragraph 74 b, DGO Graz verfolgten "Leistungsprinzip".