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{'item': '2005/12/0177'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2008 Geschäftszahl2005/12/0177 RechtssatzDie Dauer der Ausübung einer Leitungsfunktion kann nicht als Kriterium für das Ausmaß der zu tragenden Verantwortung herangezogen werden: Die Auffassung, "dass ein Amtsleiter erst nach rund fünf Jahren für seine Tätigkeit bzw. Abteilung voll verantwortlich gemacht werden kann", weil er sich dann nicht mehr auf die von seinem Amtsvorgänger geschaffenen Strukturen berufen könne, ist nicht nachvollziehbar und entspricht nicht den gesetzlichen Regelungen. Zu den typischen Führungsaufgaben, die mit der Verwendungszulage nach § 74b Abs. 1 Z. 3 DGO Graz abgegolten werden, gehören insbesondere Personalentscheidungen, Entscheidungen in erstmalig auftretenden Angelegenheiten oder Entscheidungen betreffend das Abgehen von der bisherigen Praxis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2002, Zl. 98/12/0191). Diese Aufgaben hat der Inhaber einer Leitungsfunktion ab der Übernahme dieser Funktion wahrzunehmen; der Funktionsinhaber trägt daher auch schon ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung im Sinne eines Einstehenmüssens für sein funktionsbedingtes Handeln bzw. Unterlassen. An dieser Verantwortung ändert sich durch die Dauer der Funktionsausübung nichts. Ebenso wenig ändert sich die zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistung des Funktionsinhabers - die neben dem Ausmaß der Verantwortung ein weiteres Kriterium für die Bemessung der Verwendungszulage nach § 74b Abs. 1 Z. 3 DGO Graz ist - allein durch die Dauer der Funktionsausübung. Die bloße Dauer der Funktionsausübung ist somit kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung des Ausmaßes der Verantwortung eines Beamten oder der von ihm erbrachten zeitlichen oder mengenmäßigen Mehrleistungen. Im Übrigen widerspricht es bei einer realitätsbezogenen Durchschnittsbetrachtung jeder Lebenserfahrung, dass der Inhaber einer Leitungsfunktion fünf Jahre Zeit hätte, um erforderliche Strukturänderungen durchzuführen und erst nach Ablauf dieser fünf Jahre für sein Verhalten voll zur Verantwortung gezogen werden könne.Die Dauer der Ausübung einer Leitungsfunktion kann nicht als Kriterium für das Ausmaß der zu tragenden Verantwortung herangezogen werden: Die Auffassung, "dass ein Amtsleiter erst nach rund fünf Jahren für seine Tätigkeit bzw. Abteilung voll verantwortlich gemacht werden kann", weil er sich dann nicht mehr auf die von seinem Amtsvorgänger geschaffenen Strukturen berufen könne, ist nicht nachvollziehbar und entspricht nicht den gesetzlichen Regelungen. Zu den typischen Führungsaufgaben, die mit der Verwendungszulage nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 3, DGO Graz abgegolten werden, gehören insbesondere Personalentscheidungen, Entscheidungen in erstmalig auftretenden Angelegenheiten oder Entscheidungen betreffend das Abgehen von der bisherigen Praxis vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2002, Zl. 98/12/0191). Diese Aufgaben hat der Inhaber einer Leitungsfunktion ab der Übernahme dieser Funktion wahrzunehmen; der Funktionsinhaber trägt daher auch schon ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung im Sinne eines Einstehenmüssens für sein funktionsbedingtes Handeln bzw. Unterlassen. An dieser Verantwortung ändert sich durch die Dauer der Funktionsausübung nichts. Ebenso wenig ändert sich die zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistung des Funktionsinhabers - die neben dem Ausmaß der Verantwortung ein weiteres Kriterium für die Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 3, DGO Graz ist - allein durch die Dauer der Funktionsausübung. Die bloße Dauer der Funktionsausübung ist somit kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung des Ausmaßes der Verantwortung eines Beamten oder der von ihm erbrachten zeitlichen oder mengenmäßigen Mehrleistungen. Im Übrigen widerspricht es bei einer realitätsbezogenen Durchschnittsbetrachtung jeder Lebenserfahrung, dass der Inhaber einer Leitungsfunktion fünf Jahre Zeit hätte, um erforderliche Strukturänderungen durchzuführen und erst nach Ablauf dieser fünf Jahre für sein Verhalten voll zur Verantwortung gezogen werden könne.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.