RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2008 Geschäftszahl2005/12/0177 RechtssatzFür die Bemessung einer Verwendungszulage nach § 74b Abs. 1 Z. 3 DGO Graz (bzw. nach gleichartigen Bestimmungen des Bundesrechts) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- August 2000, Zl. 98/12/0132, vom
- Mai 2001, Zl. 95/12/0316, oder vom
- November 2001, Zl. 95/12/0101): § 74b Abs. 2 DGO Graz gibt unter der Voraussetzung, dass ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen ist, eine Höchstgrenze des Ausmaßes der Verwendungszulage an, die auch bei größter Verantwortung und höchster Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nicht überschritten werden darf. Gemäß § 74b Abs. 2 DGO Graz ist innerhalb der dort bezeichneten Grenzen die Leiterzulage nach § 74b Abs. 2 Z. 3 DGO Graz nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die dem Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Aus der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage erhalten dürfen. Um dieses Verhältnis ermitteln zu können, hat die Dienstbehörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zunächst die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in beiden erwähnten Richtungen, dies unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters, sowie die konkrete Belastung der Beamtin festzustellen und beide Werte einander gegenüber zu stellen, um eine geeignete Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die der Beamtin gebührende Verwendungszulage zu schaffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung Richtlinien für die Bewertung von Leitungsfunktionen im Bereich der Ministerialverwaltung des Bundes entwickelt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 1992, Zl. 90/12/0204, vom
- Jänner 1995, Zl. 94/12/0252, vom
- Oktober 1996, Zl. 95/12/0042, oder vom
- November 2001, Zl. 95/12/0101); diese Grundsätze sind sinngemäß aber auch auf gleichartige Regelungen für andere Gebietskörperschaften anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 1992, Zl. 91/12/0265, betreffend Bedienstete eines Landes).Für die Bemessung einer Verwendungszulage nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 3, DGO Graz (bzw. nach gleichartigen Bestimmungen des Bundesrechts) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- August 2000, Zl. 98/12/0132, vom
- Mai 2001, Zl. 95/12/0316, oder vom
- November 2001, Zl. 95/12/0101): Paragraph 74 b, Absatz 2, DGO Graz gibt unter der Voraussetzung, dass ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen ist, eine Höchstgrenze des Ausmaßes der Verwendungszulage an, die auch bei größter Verantwortung und höchster Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nicht überschritten werden darf. Gemäß Paragraph 74 b, Absatz 2, DGO Graz ist innerhalb der dort bezeichneten Grenzen die Leiterzulage nach Paragraph 74 b, Absatz 2, Ziffer 3, DGO Graz nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die dem Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Aus der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage erhalten dürfen. Um dieses Verhältnis ermitteln zu können, hat die Dienstbehörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zunächst die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in beiden erwähnten Richtungen, dies unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters, sowie die konkrete Belastung der Beamtin festzustellen und beide Werte einander gegenüber zu stellen, um eine geeignete Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die der Beamtin gebührende Verwendungszulage zu schaffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung Richtlinien für die Bewertung von Leitungsfunktionen im Bereich der Ministerialverwaltung des Bundes entwickelt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 1992, Zl. 90/12/0204, vom
- Jänner 1995, Zl. 94/12/0252, vom
- Oktober 1996, Zl. 95/12/0042, oder vom
- November 2001, Zl. 95/12/0101); diese Grundsätze sind sinngemäß aber auch auf gleichartige Regelungen für andere Gebietskörperschaften anzuwenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 1992, Zl. 91/12/0265, betreffend Bedienstete eines Landes).